Die juristische Presseschau vom 18. bis 20. Juni 2022: Pläne für Ver­fas­sungs­schutz­kon­trolle / BVerfG zu Daten­heh­lerei / Sechs Gesch­lech­ter­be­zeich­nungen in Öst­er­reich

20.06.2022

Der Verfassungsschutz soll stärker kontrolliert werden, plant die Regierung. Journalisten fallen nicht unter den Datenhehlereiparagrafen, stellt das BVerfG klar. In Österreich soll es beim Personenstand sechs Geschlechtsbezeichnungen geben.

Thema des Tages

Verfassungsschutz/Kontrolle: Die Mo-SZ (Ronen Steinke) berichtet über die Pläne der Bundesregierung für eine Reform der rechtlichen Grundlagen für den Verfassungsschutz. Der deutsche Inlandsgeheimdienst stehe vor "der größten Reform in dessen Geschichte". Das Bundesverfassungsgericht hatte im April in einer Entscheidung zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz festgestellt, dass für den Verfassungsschutz, wenn polizeigleiche Befugnisse ausgeübt werden, dieselben hohen rechtsstaatlichen Standards gelten müssten. Laut einem neuen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages ist dieses Urteil auch auf das Bundesamt für Verfassungsschutz übertragbar. Inzwischen habe eine Arbeitsgruppe der Innenministerien von Bund und Ländern erste Reformvorschläge erarbeitet, die u.a. folgende Maßnahmen vorsieht. Wenn der Verfassungschutz tief in Grundrechte eingreift ist eine "unabhängie Vorabkontrolle" erforderlich. Der "Unabhängige Kontrollrat" (UKR), der aus sechs unabhängigen Persönlichkeiten (meist Ex-BGH-Richter:innen) besteht und seit Januar den BND kontrolliert, soll künftig auch für den Verfassungsschutz zuständig sein. Eventuell soll er auch das G-10-Gremium des Bundestags ersetzen. Der Einsatz von V-Leuten in extremistischen Szenen muss vom UKR genehmigt werden, eventuell muss dabei die Identität der V-Person nicht offengelegt werden. Endgültig beendet werden soll die Diskussion um eine Befugnis des Verfassungsschutzes zur Online-Durchsuchung, sie soll ausschließlich der Polizei vorbehalten bleiben.

Rechtspolitik

Kartellrecht und Energiepreise: Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) zeigt sich offen für die von Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) vorgeschlagene Reform des Kartellrechts, die auch eine Gewinnabschöpfung erleichtern soll, schreibt LTO.

Rechtsprofessor Thomas Ackermann hält im Verfassungsblog die angedachte Möglichkeit, Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung zu zerschlagen, auch wenn kein missbräuchliches Verhalten nachgewiesen kann, für eine schlechte Idee: Ein nur im deutschen Kartellecht verankertes Entflechtungsinstrument würde ziemlich sicher niemals erfolgreich angewendet werden und Symbolgesetzgebung bleiben. Wer jetzt auf einer populistischen Welle reitend die Entflechtung in das GWB einführe, setze die Reputation des Bundeskartellamts und der Gerichte aufs Spiel, warnt er. Auch eine erleichterte Gewinnabschöpfung durch das Kartellamt sieht Ackermann skeptisch. Wer so an den gewiss misslichen Symptomen von Marktmacht herumdoktere, kuriere nicht den ursächlichen Wettbewerbsdefekt, sondern verschlimmere ihn.

§ 218 StGB: Die bereits 1931 von 356 Berliner Ärztinnen erhobene Forderung nach einer Abschaffung von § 218 StGB sei auch heute noch aktuell, betonen Patricia Hecht/Dinah Riese (Sa-taz) in einem Essay. Immer mehr Menschen aus der Zivilgesellschaft nähmen es nicht länger hin, dass durch die Strafbarkeit eines Schwangerschaftsabbruches Frauen bevormundet werden und ihnen der Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung absichtlich erschwert wird. Wenn Deutschland Menschenrechte ernst nehme, dann werde es Zeit, § 218 aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.

Briefkastenwerbung: Das Bundesjustizministerium hat, so heißt es in der Mo-taz, Bedenken gegen die Forderung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) nach einem Stopp ungewollter Briefkastenwerbung. Die DUH plädiert für eine "Opt-In-Lösung", die aber, so wendet das BMJ ein, im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen sei. Außerdem befürchtet das Ministerium, dass eine Opt-In-Lösung mit der verfassungsrechtlich garantierten Werbefreiheit und in bestimmten Fällen auch mit der Pressefreiheit, etwa bei kostenlosen Wochenzeitungen, kollidieren könnte.

Digitale Dienste: Im Interview mit der FAS (Patrick Bernau/Alexander Wulfers) spricht der Chefjustitiar von Google Kent Walker unter anderem über den geplanten Digital Services Act der EU. Er begrüßt es, dass damit die Entscheidungsprozesse für die Nutzer transparenter werden, meint aber auch, dass natürlich nicht alle Algorithmen offengelegt werden könnten, weil man sie dann ausnutzen könnte, um Ergebnisse an die Spitze der Suchergebnisse zu schieben.

Justiz

BVerfG zu Datenhehlerei: LTO (Hasso Suliak) stellt eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor, mit der klargestellt wird, dass Investigativjournalisten sich nicht wegen Datenhehlerei strafbar machen können, wenn sie geleakte Informationen verwenden. Zwar nahm das Karlsruher Gericht eine entsprechende Verfassungsbeschwerde von Journalisten gar nicht erst zur Entscheidung an, sagte im entsprechenden Beschluss jedoch, dass die 2015 in Kraft getretene Vorschrift des § 202d StGB offensichtlich nicht auf Journalist:innen anwendbar ist.

BVerfG zu Neutralitätspflicht von Merkel: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu abwertenden Äußerungen der früheren Bundeskanzlerin über die AfD anlässlich der Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 kommentiert Reinhard Müller (Sa-FAZ). Er sieht das Urteil, das Merkels Äußerungen als Verstoß gegen die Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern qualifizierte, als möglichen "Stabilitätsanker". In Zeiten großer und lagerübergreifender Koalitionen drohe unterzugehen, dass jede Partei, jede Organisation einmal dringend darauf angewiesen sein könne, vor dem Gesetz gleichbehandelt zu werden.

Kritischer äußert sich Rechtsprofessor Mathias Hong im Verfassungsblog. Das Urteil habe die Reichweite der Neutralitätspflicht inhaltlich deutlich überdehnt, meint er und fragt: "Was ist das für eine Demokratie, in der die Regierungschefin sich nicht kraft Amtes zu den demokratischen Grenzen der Koalitionsfähigkeit ihrer Regierungspartei nach rechts außen hin äußern darf?" Rechtsprofessor Mehrdad Payandeh wirft, ebenfalls im Verfassungsblog, einen Blick auf das Sondervotum von Richterin Astrid Wallrabenstein, das als Auftakt zu einem Rechtsprechungswandel angesehen werden könnte, was für den politischen Diskurs in der Bundesrepublik nach Ansicht von Payandeh ein Gewinn wäre. Jost Müller-Neuhof (tagesspiegel.de) zieht Parallelen zwischen der von Karlsruhe geforderten Neutralität der Regierungsmitglieder und der Verfassungsrichterwahl, die ebenfalls den Anspruch einer parteipolitischen Neutralität hat. Auch diese Neutralität sei aber eine Illusion, stellt Müller-Neuhoff fest: Die Vorschlagsberechtigten pflegten Kandidaten zu nominieren, die mit ihren Parteisichtweisen übereinstimmten, womöglich seien manche sogar selbst Parteimitglieder; bei manchen sei es bekannt und Transparenzpflichten gebe es keine.

BGH zu weniger-miete.de: Rechtsanwalt Volker Römermann erläutert auf LTO eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem März, mit der "erneut das Geschäftsmodell von Legal-Tech-Anbietern gestärkt" worden sei. Es ging wie schon im November 2019 um das Tool "wenigermiete.de". Anders als das LG Berlin, das der BGH heftig kritisierte, konnte der BGH keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz feststellen. Der BGH hält das Modell von "wenigermiete.de" für "(noch)" von der RDG-Befugnis gedeckt. Er habe alle Argumente des LG zu dieser Frage zurückgewiesen. Der BGH habe damit anhand eines Geschäftsmodells eine Reihe von Aspekten der Auslegung des Inkassobegriffs geklärt.

BGH zum Vertragsverhältnis bei medizinischer Behandlung von Kindern: Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis – oder wie hier in einer Praxis für Ergotherapie – zur medizinischen Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande - auch dann, wenn dieses in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist. Das hat, wie beck-aktuell (Joachim Jahn) berichtet, der Bundesgerichtshof am 12. Mai entschieden. Im konkreten Fall musste die klagende Mutter dennoch keine Ausfallpauschalen zahlen – sie hatte ihre Kinder wegen Corona-Symptomen nicht zur Behandlung gebracht.

OVG NRW zu IFG-Antrag: Das Oberverwaltungsgericht NRW hat laut LTO entschieden, dass das Bundesinnenministerium nicht standardmäßig die Postanschrift von Personen verlangen darf, die über die Internetplattform "fragdenstaat.de" einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellen. Die Erhebung der Postanschrift sei im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich gewesen, so das Gericht, das damit dem Bundesdatenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten, der das BMI insofern gerügt hatte, Recht gab. Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

OVG Berlin-BB zu Kohl-Archivalien: Die Journalistin Gaby Weber ist mit ihrer Klage gescheitert, die Bundesregierung möge von Maike Richter-Kohl (der Witwe von Altkanzler Helmut Kohl) die Herausgabe von staatlichen Dokumenten verlangen, die Kohl nach dem Ende seiner Amtszeit mitgenommen hat. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte Webers Antrag ab, die Begründung liegt noch nicht vor, die Revision zum BVerwG ist aber bereits zugelassen. Der Spiegel (Felix Bohr/Klaus Wiegrefe) berichtet ausführlich über das Verfahren und seine Bedeutung. 

LG München II zu Hasspost gegen Claudia Roth: Das Landgericht München hat den Verfasser eines Hasspostings gegen die Grünen-Politikerin Claudia Roth verpflichtet, Äußerungen dieser Art zu unterlassen. Wie LTO berichtet, handelte es sich um einen Kommentar, den der Mann im Februar unter einem rund drei Jahre alten Foto-Beitrag auf Facebook hinterlassen hatte. Darin habe er nach Angaben des Gerichts ein Foto Roths veröffentlicht, das mit Ausdrücken aus der Fäkalsprache und einer sexualisierten Abwertung versehen war.

VG Münster zur Vollstreckung ausstehender Rundfunkbeiträge: Das Verwaltungsgericht Münster hat zwei Klagen eines Mannes abgewiesen, der sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung noch nicht bezahlter Rundfunkbeiträge gewandt hatte. Der Kläger hatte 2015 zwei Bescheide erhalten, diese aber ignoriert, weil er weder Radio- noch Fernsehgeräte besitze und wurde in der Folge zur Erzwingung einer Vermögensauskunft inhaftiert. Die gegen die Bescheide und gegen die Inhaftierung gerichteten Klagen wies das Gericht als unzulässig ab – die Bescheide seien bereits bestandskräftig geworden und für die erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Klägers sowie für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig, hieß es laut LTO zur Begründung. 

Recht in der Welt

Österreich – Meldegesetz: Die österreichische Regierung hat in der vergangenen Woche eine Reform des Meldegesetzes beschlossen, nach der statt der bisher erlaubten zwei Bezeichnungen "männlich" und "weiblich" künftig die Wahl zwischen den Bezeichnungen "männlich“, "weiblich", "divers", "inter", "offen" und "keine Angabe" möglich sein soll. Die Regierung komme damit, laut Mo-FAZ (Stephan Löwenstein), einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes von 2018 nach, der seinerzeit befunden hatte, dass Menschen, deren Geschlecht nicht eindeutig männlich oder weiblich sei, ein Recht auf eine entsprechende Eintragung im Personenstandsregister und in Urkunden hätten.

Großbritannien – Julian Assange: Nach jahrelangen Gerichtsverfahren hat die britische Innenministerin Priti Patel in der vergangenen Woche angeordnet, dass Wikleaks-Gründer Julian Assange an die USA ausgeliefert werden soll. Assanges Anwälte kündigten gleich nach der Entscheidung an, sie vor dem High Court in London erneut anzufechten. Sa-FAZ (Jochen Buchsteiner), Sa-taz (Dorothea Hahn/Lisa Schneider) und LTO berichten.

Wer Assange für einen Helden der Pressefreiheit halte, sollte einmal genau hinsehen, kommentiert Michael Hanfeld (Sa-FAZ) im Feuilleton. Er habe zur Aufklärung von Verbrechen der amerikanischen Armee beigetragen, aber auch wahllos Daten über den Krieg in Afghanistan ins Internet gekippt und damit möglicherweise Menschen gefährdet. 2016 habe Assange Material über die demokratische Partei und den Wahlkampf Hillary Clintons verbreitet, das aus russischen Quellen stammt, während zu Putins Regime nichts Belastendes bei Wikileaks zu finden gewesen sei.

EU/Polen – Justizreform: Laut spiegel.de hat der EU-Finanzminister-Rat die Auszahlung der Mittel aus dem milliardenschweren Corona-Wiederaufbaufonds an Polen genehmigt. Polen muss dazu bestimmte Bedingungen erfüllen: Nachdem die Disziplinarkammer für Richter des Obersten Gerichtshof bereits aufgelöst wurde, muss das Disziplinarsystem für Richter und Staatsanwälte reformiert werden und bereits sanktionierten Juristen die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Fall erneut prüfen zu lassen. Das EU-Parlament zweifelt an der Ernsthaftigkeit der Reformen und hatte die Mitgliedstaaten aufgerufen, dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Freigabe der Gelder unter Auflagen nicht zuzustimmen.

Ungarn – Parlamentswahl und Referendum: Der Doktorand Viktor Z. Kazai erläutert im Verfassungsblog, wie der ungarische Ministerpräsident Victor Orban Referenden einerseits unterdrückt und andererseits nutzt, um seine Politik durchzusetzen. So wurde beispielsweise, nachdem die EU-Kommission 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte, das allgemeine Verbot von Referenden aufgehoben und der Bevölkerung mehrere Fragen zu dem von Brüssel kritisierten Gesetz vorgelegt. Das gesamte institutionelle System sei so aufgebaut, dass es die von der Regierung vorgeschlagene Organisation von Volksabstimmungen erleichtere, aber die Initiativen der Opposition zunichte mache.

Italien – Suizidhilfe: Das italienische Verfassungsgericht hat, so berichtet es die Sa-FAZ (Matthias Rüb), die Beihilfe zum Suizid unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Der 44 Jahre alte Federico Carboni, der seit einem Verkehrsunfall 2010 an allen vier Gliedmaßen gelähmt gewesen war, sei nach Verabreichung eines tödlichen Medikaments gestorben. Eine gesetzliche Regelung der Frage sei bisher vor allem wegen des Widerstands der katholischen Kirche gescheitert.

USA – Sturm auf das Kapitol/John Eastman: Die Mo-SZ (Fabian Fellmann) portraitiert den ehemaligen Rechtsprofessor John Eastman, der für Donald Trump den Putschplan für den 6. Januar 2021 schrieb, Vizepräsident Mike Pence solle die Bestätigung des Wahlresultats aus mehreren Staaten verweigern und den Präsidenten selbst bestimmen. Heute behaupte Eastman, er habe nur verschiedene Szenarien aufgezeigt. Früher sei Eastman ein unauffälliger Konservativer gewesen, inzwischen habe er seine Professur verloren.

USA – Schiedsverfahren: Der US-Supreme Court hat entschieden, dass private Schiedsverfahren im Ausland kein "foreign or international tribunal" im Sinne des US-Bundesrechts sind. Diese Entscheidung stellte laut LTO klar, dass Parteien Discovery-Instrumente, insbesondere die umfassende Herausgabe von Dokumenten, vor US-Gerichten nicht zur Durchbrechung von Schiedsvereinbarungen nutzen können.

Sonstiges

Maskenbeschaffung: Insbesondere Großkanzleien haben laut Spiegel (Jürgen Dahlkamp) von Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Corona-Masken profitiert. Seit April 2020 habe das Gesundheitsministerium insbesondere für Rechtsberatung und die Betreuung in Streitfällen 33,1 Millionen Euro an die Rechtsanwaltsgesellschaft EY Law bezahlt, an die Großkanzlei CMS seien rund drei Millionen Euro gegangen.

Lawyer Wellbeing: Rechtsanwältin Pia Lorenz berichtet auf LTO von einer Veranstaltung des neu gegründeten Bundesverbandes der Wirtschaftskanzleien, die sich unter anderem mit der Frage befasste, wie Anwält:innen mit psychischen Problemen, die laut einer Studie in dieser Berufsgruppe überdurchschnittlich häufig aufträten, umgehen. Während allerdings das Thema in den USA längst als Problem identifiziert und angegangen werde, sei es in Deutschlands Rechtslandschaft, nicht zuletzt auch in der besonders leistungsorientierten Welt der Wirtschaftskanzleien, praktisch noch immer ein Tabu.

Arbeitnehmer-Äußerungen auf Social Media: Rechtsprofessor Arnd Diringer widmet sich in seiner WamS-Kolumne dem Phänomen, dass Menschen für ihre in sozialen Medien geäußerte Meinung bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt werden. Diringer weist darauf hin, dass es das Unternehmen grundsätzlich nichts angehe, welche Meinungen Arbeitnehmer:innen vertreten, wenn kein Bezug zum Arbeitsverhältnis bestehe. Daran müssten allerdings die Gerichte immer wieder erinnern.

Anglerrecht: Die Regelungen, die für Anler:innen hierzulande gelten, erläutert der Kommunalbeamte Marius Möller auf LTO. Er beschreibt, welche unterschiedlichen Landesnormen für die Erlangung des Fischereischeines Anwendung finden und warum ein Uferbetretungsrecht nicht auch ein Befahrungsrecht umfassen muss.

Von Lücken, Löchern und Rändern: Anlässlich der Veröffentlichung eines Essays des Medienwissenschaftslers Wolfgang Hagen mit dem Titel "Das Loch – Beobachtungen vom Schwinden des Seins" beleuchtet Martin Rath auf LTO einschlägige Rechtsprechung, die sich mit Löchern der verschiedensten Art befasst.

 

Beiträge, die in der Presseschau nicht verlinkt sind, finden Sie nur in der heutigen Printausgabe oder im kostenpflichtigen Internet-Angebot des jeweiligen Titels.

Morgen erscheint eine neue LTO-Presseschau.

LTO/pf

(Hinweis für Journalistinnen und Journalisten)

Was bisher geschah: zu den Presseschauen der Vortage.

Sie können die tägliche LTO-Presseschau im Volltext auch kostenlos als Newsletter abonnieren.

Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 18. bis 20. Juni 2022: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48790 (abgerufen am: 23.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen