Das FG Hamburg hat eine Klage auf steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten abgewiesen. Die Nordlichter weichen damit von der seit 2011 geänderten Rechtsprechung des BFH ab, der solche Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung sieht, die steuerlich zu berücksichtigen ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kläger 1993 Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft erworben und sich Rückübertragungsansprüche abtreten lassen. Allerdings waren die Vermögensgegenstände der Gesellschaft bereits 1991 veräußert worden. Seine Zivilklage gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) auf Zahlung des Veräußerungserlöses und einer Entschädigung blieb erfolglos. Da das Finanzamt seine Prozesskosten von rund 5.000 Euro weder als Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Ausgaben berücksichtigte, zog er vor das Finanzgericht (FG).
Der 1. Senat des FG hat die Klage abgewiesen. Bei den Prozesskosten handele es sich nicht um Betriebsausgaben, da der Zivilprozess nicht betrieblich veranlasst gewesen sei. Eine Rückübertragung des Unternehmens sei von vornherein ausgeschlossen gewesen.
Die Kosten seien aber auch keine "außergewöhnliche Belastung" im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Außergewöhnliche Belastungen sind private Aufwendungen, die ausnahmsweise steuerlich zu berücksichtigen sind, weil sie zwangsläufig und notwendig sind. Die Prozesskosten des Klägers seien aber nicht zwangsläufig gewesen, meinten die Hamburger Richter. Er habe die Ansprüche gegen die BvS freiwillig erworben und damit auch freiwillig das Risiko übernommen, ob diese durchgesetzt werden können, gegebenenfalls durch eine Klage. Ein Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensbedarf des Klägers und seiner Familie sei nicht erkennbar (Urt. v. 24.9.2012, Az. 1 K 195/11).
Abweichung von aktueller BFH- Rechtsprechung
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat ausdrücklich von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Nach dieser sind Zivilprozesskosten grundsätzlich zwangsläufig, weil der Bürger wegen des staatlichen Gewaltmonopols seine Ansprüche nicht selbst, sondern nur über die Einschaltung der Gerichte durchsetzen dürfe. Etwas anderes gelte nur für den, der sich mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe.
Diese Rechtsprechung ist auf ein geteiltes Echo gestoßen. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anwendung der Entscheidung des BFH durch die Finanzverwaltung am 20. Dezember 2011 durch Erlass eines "Nichtanwendungserlasses" unterbunden.
Der 1. Senat des FG meint, dass bei der Frage nach der Zwangsläufigkeit eines Zivilprozesses nicht außer Acht bleiben könne, ob auch das den Prozess auslösende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig gewesen sei. Andernfalls würden Prozesskosten in höherem Maße berücksichtigt als andere privat veranlasste Aufwendungen. Außerdem äußern die Hamburger Richter Bedenken, ob es angesichts der Vielgestaltigkeit und der möglichen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität von Zivilprozessen überhaupt praktikabel ist, dass die Finanzverwaltung die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses im Rahmen der Veranlagung überprüft. Die Revision haben sie zugelassen.
plö/LTO-Redaktion
FG Hamburg weicht von BFH-Rechtsprechung ab: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7368 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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