Anbieter von WLAN-Verbindungen ins Internet sind nach einem Urteil des LG München I nicht dazu verpflichtet, die Nutzer zu identifizieren und ihre Daten zu erfassen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Telekommunikationsgesetz noch aus dem Urheberrechtsgesetz, befanden die Richter in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil.
Abgewiesen wurde damit die Klage gegen eine Firma, die ihre Dienste vor allem Hotels und Gaststätten anbietet (Urt. v. 12.01.2012, Az. 17 HK O 1398/11). Geklagt hatte ein deutschlandweit tätiges Unternehmen, das ebenfalls WLAN-Netze betreibt.
Die Klägerin forderte 2010 von der beklagten Partei in Form einer Abmahnung, sie dürfe WLAN-Netze nur dann bereitstellen, wenn sie die Nutzer auch identifiziere. Zudem dürfe sie in ihrem Web-Auftritt nur dann mit der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen werben, wenn sie dies auch tue. In dem Urteil heißt es, eine solche Erfassung von Daten habe nicht stattgefunden. Dies ist aber auch nicht erforderlich, wie das Landgericht (LG) befand.
"Damit dürfen WLAN-Internetzugänge beispielsweise in Hotels, Gaststätten, Bahnhöfen und Flughäfen weiterhin anonym angeboten werden", erklärte der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, eine Vereinigung von Datenschutz- und Netzaktivisten, die das Urteil am Montag begrüßte. Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich sei, dann sei sie auch nicht zulässig, erklärte Michael Ebeling vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Schließlich verbiete das Telekommunikationsgesetz die Erhebung nicht erforderlicher Daten. "Diese Praxis muss jetzt ein Ende finden."
dpa/age/LTO-Redaktion
LG München I weist Klage ab: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6629 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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