VGH Baden-Württemberg zum Tod von Beamten: Witwergeld auch für hinterbliebenen Lebenspartner

17.04.2012

Nach dem Tod eines Beamten steht dem hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 Witwergeld wie dem hinterbliebenen Ehepartner eines Beamten zu. Dies entschieden die Mannheimer Richter einem am Dienstag bekannt gegebenen Urteil.

Der Verwaltunggerichtshof (VGH) bestätigte mit seiner Entscheidung die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass der Kläger jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das Witwergeld wie der hinterbliebene Ehegatte eines Beamten habe. Der Ausschluss hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung sei mit der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Diese gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten.

Die Hinterbliebenenversorgung sei nämlich Teil des Arbeitsentgelts, das der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten sei eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Beide Gruppen befänden sich in einer vergleichbaren Lage. Das gelte jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht ab dem 1. Januar 2005. Seither hätten hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern mehr bestanden. Entgegen der Ansicht des Beklagten knüpfe das Witwergeld auch nicht daran an, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten (Urt. v. 03.04.2012, Az. 4 S 1773/09).

Geklagt hatte ein Mann, der mit einem Gymnasiallehrer im Dienst des Beklagten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte. Nach dem Tod des Beamten im Januar 2005 bantragte der Hinterbliebene Witwergeld. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Beklagten lehnte den Antrag ab, weil die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten nicht für eingetragene Lebenspartner gälten.

Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Ablehnung diskriminiere ihn wegen seiner sexuellen Ausrichtung und verstoße damit gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage statt.

Die Mannheimer Richter haben die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg zum Tod von Beamten: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6016 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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