Die aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes "Sparkling-Tea" in den Variationen "Black Tea / Peach & Jasmin", "Green Tea / Citrus & Ginger" und "Rooibos / Orange & Lemongras" ist nicht irreführend. Dies entschied der Wettbewerbssenat des OLG Hamm in einem Urteil, das am Dienstag bekannt wurde. Die Richter bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Siegen.
Die Aufmachung der streitgegenständlichen "Sparkling-Tea-Flaschen" erweckt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) nicht den falschen Eindruck, dass es sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee, sondern vielmehr um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handelt. Das Getränk heiße nicht nur "Tea", sondern "Sparkling Tea", die Aufmachung erinnere an "Eistee". Zudem stelle der Wortzusatz "Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee" klar, dass es sich nicht um aufgebrühten Tee handele (Urt. v. 14.02.2012, Az. I-4 U 143/11).
Geklagt hatte ein Verein von Unternehmern, die Tee unter anderem importieren und vertreiben. Dieser sah in der aktuellen Aufmachung des von der Beklagten unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes "Sparkling-Tea", auf der Früchte abgebildet sind, eine Irreführung dahingehend, dass in dem Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei und machte – ohne Erfolg - Unterlassungsansprüche geltend.
Laut OLG erweckt die Abbildung der Früchte bzw. der Rooibos-Pflanze auf den Flaschen nicht den irreführenden Eindruck, dass in dem Getränk Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Durch die Abbildungen werde auf die Geschmacksrichtung hingewiesen. Diese Geschmacksrichtung werde in unmittelbarer Nähe der Abbildungen zudem als "Citrus & Ginger Geschmack", "Peach & Jasmin Geschmack" sowie "Orange & Lemongras Geschmack" beschrieben. Mit der jeweiligen Getränkefarbe, die dem jeweiligen Tee folge, werde auch nicht vorgetäuscht, dass Fruchtsaft oder Fruchtmark, die eine natürliche Farbe haben, enthalten sei. Letzte Zweifel eines kritischen Verbrauchers könnten durch einen Blick auf die Zutatenliste ausgeräumt werden.
tko/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Wettbewerbsrecht: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5821 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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