Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers aus der zentralen Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft durch den DFB unterliegen der Gewerbesteuer und sind kein Teil seines Arbeitslohns. Dies hat der BFH in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Ein Gewerbetreibender zeichne sich – im Unterschied zu einem Arbeitnehmer – dadurch aus, dass er mit "Unternehmerinitiative" und "Unternehmerrisiko" handele. Die Unternehmerinitiative eines Nationalspielers liege darin, dass er hinsichtlich der Werbeleistungen nicht in eine betriebliche Organisation seines Vereins oder des DFB eingegliedert und in seiner Entscheidung, ob er an den Werbemaßnahmen mitwirken wolle, noch hinreichend frei sei. Das Unternehmerrisiko könne bejaht werden, da einerseits die genaue Höhe der Vergütung ungewiss sei und andererseits Ausfallzeiten nicht bezahlt würden, so die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) in ihrem Urteil vom 22. Februar 2012 (Az. X R 14/10).
Der Arbeitsvertrag des klagenden Fußball-Nationalspielers zwischen ihm und seinem Verein enthielt die Verpflichtung, auf Verlangen des DFB als Nationalspieler tätig zu werden. Daneben verpflichtete er sich gegenüber dem DFB schriftlich, bei Spielen und Lehrgängen der Nationalmannschaft die vom DFB gestellte Sportkleidung - mit Werbeaufdrucken - zu tragen und an Werbeterminen mit der Nationalmannschaft teilzunehmen. Hierfür erhielt er einen Anteil an den Werbeeinnahmen, die der DFB aus der Vermarktung seiner Nationalmannschaft erzielte.
Der Nationalspieler vertrat die Auffassung, die Werbeeinnahmen seien Teil des über seinen Verein bezogenen Arbeitslohns. Demgegenüber sah das Finanzamt die Einnahmen als gewerblich an. Dies hatte zur Folge, dass neben der Einkommensteuer noch Gewerbesteuer zu entrichten war. Dies hat der BFH bestätigt.
plö/LTO-Redaktion
BFH zur Gewerbesteuer: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5975 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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