Ein hoher Platzbedarf beim Ein- und Aussteigen allein begründet keinen Anspruch eines Autofahrers auf einen Behindertenparkplatz. Dies entschied das SG in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil. Es wies damit die Klage einer Frau aus dem Landkreis Bad Kreuznach ab, die wegen einer künstlichen Harnableitung sowie Schmerzen an der Wirbelsäule mit Lähmungen zu 80 Prozent behindert ist.
Die Notwendigkeit, die Wagentür beim Aussteigen weit zu öffnen, rechtfertige nicht die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) und damit die Berechtigung, einen Behindertenparkplatz zu nutzen, so das Sozialgericht (SG). Die Parkerleichterungen verfolgten den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen. Bei einer Erstreckung des Merkzeichens auf Personen, die Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen haben - wie viele Menschen mit Wirbelsäulenproblemen und Übergewicht - , würde sich die Chance für schwerst Gehbehinderte, einen günstig gelegenen Parkplatz zu erhalten, drastisch verringern (Urt. v. 07.05.2012, Az. 13 SB 486/10).
Der Argumentation der klagenden Autofahrerin, ihr Gehvermögen sei etwa dem eines Doppeloberschenekelamputierten gleichzusetzen, weil sie u.a. zum Aussteigen aus dem PKW eine weit geöffnete Wagentür benötige, schlossen sich die Richter nicht an. Eine Gleichstellung etwa mit einem Doppeloberschenkelamputierten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setze voraus, dass sich der Betroffene außerhalb seines Kraftfahrzeuges wegen der Schwere seines Leidens entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann, und zwar praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an. Dies sei hier nicht der Fall.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
SG Mainz zum Behindertenparkplatz: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6266 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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