Die gesetzliche Grundlage für regelmäßige Beiträge zum Straßenausbau in Rheinland-Pfalz verstößt nach Ansicht des VG Koblenz gegen die Verfassung. Die Investitionen für den Ausbau des Verkehrsnetzes könnten nicht anstelle einmaliger Beiträge als wiederkehrende Zahlungen auf die entsprechenden Grundstücke verteilt werden.
Im konkreten Fall hatten sich Bürger von Staudernheim, das zur Verbandsgemeinde Bad Sobernheim im Landkreis Bad Kreuznach gehört, gegen die Bescheide gewendet. Sie hielten es nach Angaben des Verwaltungsgerichts nicht für richtig, dass sie einen wiederkehrenden Beitrag zum Ausbau von Straßen für 2007 zahlen sollten. Staudernheim hatte hierfür die Ausbauprojekte des gesamten Gemeindegebiets als Einheit ausgewiesen. Diese Möglichkeit sieht § 10a des Kommunalabgabengesetzes so auch vor.
Dem Land fehlt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) allerdings die Gesetzgebungskompetenz, wenn hierbei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu kommunalen Einrichtungen gemacht werden. Zudem verstoße der Begriff der "einheitlichen öffentlichen Einrichtung" gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes: Die Kommunen würden ermächtigt, für alle betroffenen Grundstücke Beiträge zu erheben, obwohl die Unterhaltung des Straßennetzes in die allgemeine Straßenbaulast der Gemeinden falle und die Kosten nicht auf die Anlieger abgewälzt werden könnten. Auch werde mit Blick auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung Bundesrecht missachtet.
Das VG will den entsprechenden Passus im Kommunalabgabengesetz nun vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen (Beschl. v. 01.08.2011, Az. 4 K 1392/10.KO).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
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Vorlage an BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4044 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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