Wegen Datenschutzverstößen bei Forschungsfahrten: Mil­lio­nen­buß­geld für VW

27.07.2022

Unter anderem weil ein VW-Testfahrzeug die anderen Verkehrsteilnehmer ohne deren Kenntnis filmte, muss VW nun ein Bußgeld zahlen. 1,1 Millionen Euro setzte die Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsens fest.

Die Volkswagen AG (VW) muss wegen Datenschutzverstößen ein Bußgeld in Höhe von 1,1 Millionen Euro zahlen. Die Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel setzte diese Geldbuße in einem Bußgeldbescheid fest, den VW auch schon akzeptiert hat.

Im Jahr 2019 hat die österreichische Polizei ein Erprobungsfahrzeug von VW bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Dabei stellte sich heraus, dass am Fahrzeug Kameras angebaut waren. Diese sollten zur Fehleranalyse das Verkehrsgeschehen rund um das Fahrzeug herum aufzeichnen. Aufgrund eines Versehens fehlten an dem Fahrzeug jedoch Magnetschilder mit einem Kamerasymbol und weiteren vorgeschriebenen Informationen für die datenschutzrechtlich Betroffenen, also in diesem Fall die anderen Verkehrsteilnehmenden.

VW kooperierte umfassend mit Behörde

Gemäß Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssten diese aber eigentlich über die Datenverarbeitung aufgeklärt werden. Das sei auch nicht der einzige Verstoß, unter anderem sei ebenfalls kein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Unternehmen geschlossen worden, das die Fahrten durchführte.

Die Landesdatenschutzbeauftrage Niedersachsens Barbara Thiel setzte daher für insgesamt vier Verstöße mit jeweils niedrigem Schweregrad das Bußgeld fest. Volkswagen habe die Mängel, die in keinem Bezug zu Serienfahrzeugen stehen, im Rahmen des vorangegangenen Prüfverfahrens unverzüglich abgestellt.

"Die eigentlichen Forschungsfahrten waren datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden", betonte Barbara Thiel außerdem. "Gegen die dabei anfallende Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten bestehen von unserer Seite keine Bedenken." Außerdem habe VW umfassend mit der Behörde kooperiert.

Der Artikel entspricht der Fassung vom 28.07.2022. Zuvor war von Art. 32 DSGVO die Rede, die Informationspflichten stehen aber in Art. 13.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Wegen Datenschutzverstößen bei Forschungsfahrten: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49161 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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