Personen, die Hinweise auf die Haltung gefährlicher Tiere geben, bleiben anonym. Hundehalter haben entsprechend keinen Anspruch auf Herausgabe der Namen der Hinweisgeber, so das VG Neustadt.
Ein Hundehalter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune ihm die Namen mehrerer Personen mitteilt, die sich zuvor über seinen Hund beschwert hatten, hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden (Urt. v. 26.07.2021, Az. 5 K 1113/20.NW).
Einige Nachbarn eines Hundehalters hatten sich an die Stadt gewandt, in der sie wohnen, und dieser mitgeteilt, dass sie den Hund des Nachbarn für gefährlich halten. Daraufhin hatte die Stadt dem Hundehalter geschrieben und auf die Anleinpflicht sowie auf die Landesgesetze für gefährliche Hunde verwiesen. Der Halter hatte geantwortet, dass sein Hund nicht aggressiv sei, sondern - ganz im Gegenteil - sogar sehr gutmütig, ausgeglichen und kinderfreundlich. Da es sich aber um einen jungen Hund handele, sei sein Spieltrieb noch sehr ausgeprägt, was von manchen Menschen falsch als Aggression gedeutet werde.
Der Hundebesitzer hatte die Stadt deshalb aufgefordert, ihm mitzuteilen, welche Personen genau sich bei ihr über seinen Hund beschwert hatten. Er führe einen zivilrechtlichen Rechtsstreit mit einer Nachbarin und vermute, dass diese sich bei der Stadt als beklagt hat, um ihm eins auszuwischen. Die beantragte Information könne daher im Zivilverfahren relevant werden. Die Stadt aber hatte die Mitteilung der Namen der Anzeigeerstatter verweigert, woraufhin der Mann vor Gericht zog.
VG: Ordnungsbehörden auf anonyme Hinweisgeber angewiesen
Nach Ansicht des Hundehalters gibt es nämlich kein schützenswertes rechtliches Interesse daran, anonym Anzeigen gegen Dritte stellen zu können. Nur wenn er wisse, wer ihn angezeigt hat, könne er sich effektiv wehren und gegebenfalls die Vorwürfe mit den Nachbarn selbst aus der Welt schaffen.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat aber der Stadt in ihrem Urteil Recht gegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, Hundehalter hätten keinen Anspruch auf Herausgabe der Unterschriftenliste, da die Namen der Anzeigenden als personenbezogene Daten einem besonderen Schutz unterlägen. Als Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch komme zwar das Landestransparenzgesetz in Betracht, das Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen vermittele. Dort sei aber geregelt, dass ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen sei, soweit durch personenbezogene Daten Dritter offenbart würden. Eine Ausnahme liege auch nicht vor, so das Gericht.
Außerdem beeinträchtige die Herausgabe der Namen die Arbeit der Ordnungsbehörden. Im Bereich der Gefahrenabwehr seien die Behörden auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, um ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Denn viele Hinweisgeberinnen und -geber seien nicht mehr bereit, Informationen an die Behörden weiterzugeben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewahrt ist.
cp/LTO-Redaktion
VG Neustadt zu gefährlichen Tieren: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45643 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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