VGH Hessen: Lotto mittels SMS nicht erlaubt

03.03.2011

Auch in zweiter Instanz ist ein Frankfurter Unternehmen gescheitert, eine Erlaubnis des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport für die Vermittlung von Lotto-Tippreihen (6 aus 49 mit Superzahl) über Mobiltelefone mittels SMS zu erstreiten.

Mit Urteil von Donnerstag hat der VGH die Berufung des Unternehmens gegen ein klageabweisendes Urteil in erster Instanz zurückgewiesen und damit auch in erster Linie die begehrte Feststellung abgelehnt, dass wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielrecht die beabsichtigte Glückspielvermittlung nunmehr ohne Erlaubnis zulässig ist (Urt. v. 03.03.2011, Az. 8 A 2423/09).

Das klagende Unternehmen beantragte im Dezember 2007 beim Innenministerium die Erlaubnis für die gewerbliche Glücksspielvermittlung "Lotto per SMS" in vier Varianten nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Glücksspielstaatsvertrag und dem zu dessen Ausführung erlassenen Hessischen Glückspielgesetz. Beabsichtigt ist der Vertrieb von SMS-Spielkarten über Sponsoren als Werbekarten oder direkt durch den Spielvermittler, sei es direkt oder über Annahmestellen, zum Beispiel an Tankstellen oder Kiosken. Außerdem soll "Lotto per SMS" auch an Zigarettenautomaten angeboten werden, wobei eine Alterskontrolle wie beim Zigarettenverkauf mittels Bankkarte erfolgen soll.

Das Innenministerium lehnte die Erteilung der beantragten Erlaubnis im
Wesentlichen mit der Begründung ab, bei keiner der vorgesehenen Vertriebsvarianten seien der im Glückspielstaatsvertrag verankerte Jugendschutz und die erforderliche Suchtprävention gewährleistet, weil Alterskontrollen allenfalls bei der Anbahnung der Rechtsbeziehungen zu den potentiellen Spielern, nicht jedoch bei dem Spielvorgang selbst vorgesehen seind. Die Absendung der SMS erfolge zu beliebigen Zeiten von beliebigen
Orten in völliger Anonymität ohne jede soziale Kontrolle, was dem Schutz Minderjähriger und der Vorbeugung gegenüber der Spielsucht nicht gerecht werde.

Außerdem wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit des klagenden Unternehmens geäußert, weil es bereits seit 2004 unter Geltung des damaligen Lotteriestaatsvertrags und des damaligen hessischen Ausführungsrechts für eine Zahlenlotterie geworben und sie auch vermittelt
habe, ohne die dafür erforderliche staatliche Erlaubnis gehabt zu haben.

In dieser Auffassung ist das beklagte Land Hessen nunmehr durch zwei Gerichtsinstanzen weitgehend bestätigt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat darüber hinaus die mit der Berufung in den Mittelpunkt gestellte Frage geprüft und verneint, ob das deutsche
Glücksspielrecht generell und vor allem die Erlaubnispflicht für das Vermitteln von Glücksspielen durch die vom Europäischen Gerichtshof im September 2010 geäußerten Zweifel an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols in Frage gestellt werden.

Die Revision hat der VGH nicht zugelassen.

tko/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

Lottotipp per Internet: Fachbeirat Glücksspielsucht erhebt Klage

BGH: Lottogesellschaften dürfen auch hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen ankündigen

LG München I: Freistaat Bayern missachtet Jugendschutzvorschriften im Glücksspielstaatsvertrag

Zitiervorschlag

VGH Hessen: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2682 (abgerufen am: 20.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen