Der 6. Senat des Hessischen VGH hat mit einem am Mittwoch verkündeten Urteil die gegen einen sogenannten Hassprediger ergangene Ausweisung aufgehoben. Dagegen wurde seine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage abgewiesen.
Die Richter des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass sich der Prediger zwar mehrfach in stark verzerrender, einseitiger und polemischer Weise kritisch mit dem Vorgehen der ISAF in Afghanistan auseinandergesetzt habe. Eine Aufstachelung zum Hass gegen Bevölkerungsteile in Deutschland (etwa hier lebende Frauen oder die in Afghanistan stationierte deutsche Soldaten), wie sie der Ausweisungstatbestand verlange, sei seinen Predigten aber nicht zu entnehmen (Urt. v. 16.11.2011, Az. 6 A 1896/09).
Das hessische Landesamt für Verfassungsschutz sei, so die Richter, in einer Stellungnahme selbst davon ausgegangen, dass den Äußerungen des Imam kein volksverhetzender Charakter zukomme.
Keine Ausweisung, aber auch keine Aufenthaltserlaubnis
Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der Prediger aber nach Ansicht des VGH nicht. Er sei aller Voraussicht nach auf Dauer außerstande, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie in Deutschland zu sichern.
Der seit 20 Jahren in Deutschland lebende Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, war seit Juli 2000 in verschiedenen Moscheen in Frankfurt am Main als Imam tätig. Gegen ihn eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Aufrufs zum Dschihad und zu Selbstmordattentaten wurden mangels ausreichenden Anlasses zur Anklageerhebung eingestellt.
Die Ermittlungsverfahren waren eingeleitet worden, nachdem in einer Fernsehsendung des Magazins Report Mainz vom 8. August 2005 ein vermummter Augenzeuge davon berichtet hatte, der Kläger habe anlässlich eines Freitagsgebets zum Märtyrertod und zum Dschihad gegen die Amerikaner und die Ungläubigen aufgerufen. Die nachfolgenden Auswertungen des Mitschnitts der Rede ergaben aber, dass diese weder die dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen noch andere Beiträge von strafrechtlicher Relevanz enthielt.
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
age/LTO-Redaktion
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VGH Hessen: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4820 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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