Im November 2015 war die damals 22-jährige Studentin Tugce Albayarak an den Folgen eines Schlags von Sanel M. gestorben. Der VGH Kassel hat nun entschieden, dass seine Ausweisung sofort vollziehbar bleibt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat entschieden, dass die Ausweisung des serbischen Staatsangehörigen Sanel M. sofort vollzogen werden kann (Beschl. v. 13.03.2017, Az. 7 B 409/17). Der VGH hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden bestätigt. Ob Sanel M., der derzeit in Wiesbaden seine Jugendstrafe verbüßt, aus der Strafhaft oder nach deren Ende abgeschoben wird, müssten die Stadt Wiesbaden oder die Strafvollstreckungsbehörden entscheiden, sagte ein Sprecher des VGH auf Nachfrage von LTO.
Sanel M. hatte die Studentin Tugce vor mehr als zwei Jahren im Morgengrauen auf dem Parkplatz eines Fast-Food-Restaurants in Offenbach so heftig geschlagen, dass sie auf den Kopf fiel. Sie starb wenige Tage später an ihrem 23. Geburtstag. Wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilte das Landgericht Darmstadt den Heranwachsenden im Juni 2015 zu drei Jahren Jugendstrafe. Seine Revision hatte der Bundesgerichtshof abgelehnt.
Die Wiesbadener Ausländerbehörde hatte Sanel M. Ende September 2016 für acht Jahre aus Deutschland ausgewiesen und ihm mit der sofortigen Abschiebung gedroht. Es bestehe ein besonders schwer wiegendes öffentliches Interesse an der Ausweisung, hatte die Behörde unter anderem argumentiert.
Immer noch kein regelkonformes Verhalten
Dagegen legte M. im Oktober 2016 beim VG Klage ein, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, also von einer Abschiebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage abzusehen. Diesen Antrag lehnte das VG ab. Nun blieb auch die die dagegen eingelegte Beschwerde beim VGH ohne Erfolg.
Die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung, die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung gegenüber Sanel M. einschließlich der gesetzten Ausreisefrist seien rechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Gericht. Das VG habe mit überzeugenden Gründen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine von M. ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen. Insbesondere sei M. immer noch nicht in der Lage, sich dauerhaft regelkonform zu verhalten. Vielmehr sei die Befürchtung gerechtfertigt, dass er in Konfliktsituationen wiederum aggressiv und gewalttätig reagieren werde.
Auch die Integrationsfähigkeit des jungen Mannes in Serbien habe das VG zutreffend beurteilt. Danach könne dem alleinstehenden und kinderlosen M., der über einen Schulabschluss verfügt, zugemutet werden, neue Beziehungen und Bindungen in Serbien zu knüpfen. Es sei nicht ersichtlich, dass seine Eltern nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn bei Integrationsbemühungen in Serbien insbesondere finanziell zu unterstützen.
Seinen Lebensunterhalt habe er auch bisher aus den finanziellen und geldwerten Zuwendungen seiner Eltern bestritten. Zudem habe er in Deutschland keine konkreten Aussichten auf einen Arbeitsplatz, so dass auch seine berufliche Perspektive hier ebenso ungewiss sei wie in Serbien. Bei Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles seien die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten und die Gefahr des Scheiterns seiner Resozialisierung angesichts seiner mangelnden Integration in Deutschland deshalb nicht hinnehmbar.
acr/LTO-Redaktion
VGH Kassel zur sofortigen Vollziehbarkeit: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22374 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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