Näher als 1.000 Meter dürfen Windräder in Hessen in der Regel nicht an Siedlungen heranreichen. Das hat der VGH Kassel bestätigt. Eine Schlappe für ein Unternehmen in Osthessen, das nach eigenen Angaben mehr als 20 Windenergieanlagen bauen will.
Der vorgeschriebene Mindestabstand von 1.000 Metern von Windrädern zu Siedlungen in Hessen ist rechtens. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel wies am Mittwoch eine Klage eines Unternehmens aus Osthessen zurück (Urt. v. 23.09.2015, Az. 4 C 258/14.N). Auch wenn aus Lärmschutzgründen 500 bis 600 Meter ausreichend sein könnten, sei es der Landesplanung erlaubt, einen höheren Wert festzusetzen, sagte der Vorsitzende Richter. Es müssten auch Faktoren wie Lichtreflexe oder Schattenwurf berücksichtigt werden. Der Abstand verstoße nicht gegen zwingendes Recht, betonte er. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Die Firma Oktoberwind will nach Angaben von Geschäftsführer Jochen Schwarz 21 Windräder an zehn Standorten in Hessen bauen, unter anderem in Eichenzell (Kreis Fulda) und im Vogelsbergkreis.
"Die Festlegung auf den Mindestabstand führt nicht zu einer Verhinderungsplanung", betonte der Vorsitzende Richter. Schließlich könne im Einzelfall auch eine sogenannte Zielabweichung von unter
1.000 Metern Mindestabstand zugelassen werden.
Pauschale Festlegung vermeidet "Kleckerverteilung"
Im Landesentwicklungsplan ist festgelegt, dass in Hessen zwei Prozent der Fläche für Windkraft ausgewiesen werden sollen und dabei ein Abstand von 1.000 Metern zu Siedlungen eingehalten werden muss. Diese Zielfestlegung für Regionalpläne war im Landesentwicklungsplan Hessen vom 27. Juni 2013 für sogenannte Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie festgeschrieben worden. Dagegen hatte sich das Unternehmen gewandt. Der Mindestabstand von 1.000 Metern gilt für bestehende und geplante Siedlungsgebiete.
Das klagende Unternehmen hatte argumentiert, statt einer pauschalen Grenze für das gesamte Land müsse der Abstand in den einzelnen Regionen und Kommunen abgewogen werden. Der Vertreter des Landes hielt dem entgegen, dass mit der pauschalen Festlegung eine "Kleckerverteilung" vermieden werden solle.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VGH Kassel zu Landesentwicklungsplan: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16993 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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