Gut drei Wochen vor der Wahl kassiert Bayerns AfD eine juristische Niederlage. Erneut stellt ein Gericht fest, dass die Rechtspopulisten aus guten Gründen im Fokus des Verfassungsschutz stehen.
Der Landesverfassungsschutz in Bayern darf die AfD im Freistaat als gesamte Partei beobachten und die Öffentlichkeit über diese Maßnahme auch informieren. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem Eilverfahren entschieden, wie das Gericht am Freitag mitteilte (Beschl. v. 14.09.2023, Az. 10 CE 23.796).
Bereits im Juni 2022 hatte das bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) entschieden, die AfD als Gesamtpartei sowohl mittels Informationen aus öffentlichen Quellen als auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Die Behörde begründete dies damit, dass sie herausfinden wolle, welchen Einfluss extremistische Strömungen innerhalb der Gesamtpartei hätten und in welche Richtung sich die Partei entwickle.
"Ein mit dem Grundgesetz nicht vereinbarer völkischer Volksbegriff"
In der Folge hatte der AfD-Landesverband sich dagegen mit einer Klage gewehrt und gefordert, sowohl die Beobachtung als auch die Information der Öffentlichkeit darüber zu unterlassen. Der Landesverband begründete dies mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und stellte zudem auch einen Eilantrag, weil ihn die Beobachtung mit maximaler Schwere treffe und eine weitere Beobachtung bis zum Abschluss des Klageverfahrens unzumutbar sei.
Nachdem das Verwaltungsgericht München diesen Eilantrag bereits am 17. April 2023 in erster Instanz abgewiesen hatte, erhob der AfD-Landesverband Beschwerde zum VGH. Doch auch in dieser Instanz wiesen die Richter den Antrag der AfD nun zurück. Das LfV gehe "zu Recht davon aus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD als Gesamtpartei bestünden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Einfluss von Parteimitgliedern auf die Gesamtpartei, die der mittlerweile aufgelösten Sammlungsbewegung 'Der Flügel' angehörten, sowie aus bekannt gewordenen 'Umsturzphantasien' von Mitgliedern des bayerischen Landesverbands", heißt es in der Mitteilung des Gerichts vom Freitag.
Zudem verträten "zahlreiche Anhänger des ehemaligen 'Flügels' ebenso wie hochrangige Vertreter der Jugendorganisation der AfD 'Junge Alternative' einen mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren völkischen Volksbegriff", so das Gericht. Zudem gebe es zahlreiche Hinweise dafür, dass das Politikkonzept der Gesamtpartei gegen die Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens verstoße.
Im Ergebnis seien die Beobachtung der AfD und die Information der Öffentlichkeit darüber durch den Landesverfassungsschutz nicht zu beanstanden.
dpa/LTO-Redaktion
Verwaltungsgerichtshof Bayern: . In: Legal Tribune Online, 15.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52714 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag