Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Form der so genannten heterologen In-vitro-Fertilisation sind nicht beihilfefähig. Dies hat der für das Beihilferecht der Beamten zuständige 2. Senat des VGH mit einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil entschieden.
Die Unfruchtbarkeit des klagenden Beamten ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) zwar eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Die künstliche Befruchtung mit der Samenspende eines Dritten sei für den Kläger aber keine beihilfefähige Krankenbehandlung. Die Maßnahme ziele allein auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau. Dieser komme als solcher kein Krankheitswert zu (Urt. v. 14.02.2012, Az. 2 S 3010/11).
Der Beamte steht im Dienst des Landes Baden-Württemberg und erhält grundsätzlich Beihilfe in Höhe von 50 Prozent seiner medizinischen Aufwendungen. Er ist unfruchtbar und deshalb nicht in der Lage, selbst Kinder zu zeugen; auch bei seiner Ehefrau liegt eine gestörte Funktion der Eileiter vor. Nach hormoneller Vorbehandlung ließ die Ehefrau im Jahr 2010 eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines dritten Spenders durchführen. Eine Beihilfe zu den dadurch entstandenen Kosten von ca. 3.500 Euro lehnte der Dienstherr mit der Begründung ab, Aufwendungen für die Befruchtung mit dem Samen eines Dritten seien nicht beihilfefähig.
Dem schloss sich der VGH an. Die künstliche Befruchtung mit der Samenspende eines Dritten ersetze auch keine durch Krankheit behinderte Körperfunktion des Beamten. Die sich aus seiner Unfruchtbarkeit ergebenden Krankheitsfolgen, das heißt die Unmöglichkeit, eigene Kinder zu zeugen, könnten nicht beseitigt oder gelindert werden.
Eine frühere Entscheidung des VGH, wonach der Dienstherr Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung zu gewähren habe, wenn der Samen vom Ehemann der Frau oder dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stamme (so genannte homologe In-vitro-Fertilisation), stehe zu der hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch. Denn bei dieser künstlichen Befruchtung werde nur die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt, um die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und ihm zu ermöglichen, ein eigenes Kind zu zeugen.
tko/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu unfruchtbaren Beamten: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5657 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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