Die Privatisierung der Bewährungshilfe verletzt nicht die Rechte der beamteten Bewährungshelfer, die nun für freie Träger arbeiten. Dies entschied der VGH Baden-Württemberg mit einem am Dienstag bekannt gegebenen Urteil.
Bundesrecht stehe der landesrechtlichen Beleihung nicht entgegen. Auch das verfassungsrechtliche Gebot, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, sei nicht verletzt.
Der Gesetzgeber habe dem Land, dem die Fachaufsicht über die freien Träger sowie die Dienstaufsicht über die Bewährungshelfer obliege, hinreichende Kontroll- und Eingriffsbefugnisse eingeräumt. Dem freien Träger werde nicht "der Beamte", sondern nur das Ergebnis seiner Dienstleistung überlassen. Das fortbestehende Dienst- und Treueverhältnis zum Land werde nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt, so der Verwaltungsgerichtshof (VGH) (Az. 4 S 2968/11).
Geklagt hatte ein beamteter Bewährungshelfer gegen das Land Baden-Württemberg, das im Rahmen der Privatisierung der Bewährungshilfe eine gemeinnützige GmbH mit der Durchführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe beliehen hatte. Grundlage für die Beleihung sind das Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS), eine hierzu ergangenen Durchführungsverordnung sowie ein Beleihungs-, Durchführungs- und Dienstleistungsüberlassungsvertrag zwischen dem Land und der GmbH.
plö/LTO-Redaktion
Privatisierung der Bewährungshilfe: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8101 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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