Ein Wohnberechtigungsschein für eine öffentlich geförderte Mietwohnung kann ausnahmsweise auch einer geduldeten abgelehnten Asylbewerberin erteilt werden, wenn diese zum Schutz ihres Familienlebens dauerhaft nicht abgeschoben werden darf. Dies entschied der 3. Senat des VGH Baden-Württemberg in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Nach Ansicht der Richter erfüllte die abgelehnte Asylbewerberin aus Kamerun unstreitig die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (Urt. v. 17.07.2013, Az. 3 S 1514/12). Sie sei auch Wohnungssuchende im Sinne des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG).
Dies folge aus dem Umstand, dass sie sich seit mehr als acht Jahren und damit nicht nur vorübergehend in Baden-Württemberg aufhalte. Zudem sei sie in der Lage, für sich und ihre Tochter, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen, heißt es in der Urteilsbegründung.
Denn auch geduldete Ausländer könnten ausnahmsweise wohnungssuchend im Sinne des LWoFG sein. Eine solche Ausnahme liege hier vor. Zum Schutz ihrer Grund- und Menschenrechte auf Achtung des Familienlebens dürfe die Kamerunerin dauerhaft nicht abgeschoben werden. Außerdem habe das Sozialamt ihr zugesichert, die angemessenen Kosten für eine private Unterkunft zu übernehmen.
age/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg sieht Voraussetzungen erfüllt: . In: Legal Tribune Online, 08.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9315 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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