Vorerst wird es kein Bürgerbegehren gegen das Milliardenprojekt "Stuttgart 21" geben. Die Gegner des Bahnprojekts scheiterten am Montag mit ihrer Klage vor dem VGH Baden-Württemberg, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung des Bürgerbegehrens durch die Stadt Stuttgart gewehrt hatten.
Die Kläger halten die Finanzierung des Milliardenprojekts für verfassungswidrig, weil sich Stadt, Land und Bund in Form der Deutschen Bahn gemeinsam beteiligen. Sie scheiterten allerdings vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg bereits in zweiter Instanz. Die Stadt Stuttgart habe das Bürgerbegehren zu Recht nicht zugelassen, befanden die Richter und bestätigten damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart (Urt. v. 21.04.2015, Az.: 1 S 1949/13).
Das Bürgerbegehren sei auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet und darauf, dass die Stadt Stuttgart gegen vertragliche Bindungen verstoße, argumentierten die Mannheimer Richter. Denn die Stadt könne sich nicht von den eingegangenen Finanzierungspflichten lösen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzip zugelassen.
Die Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens hatten in dem Berufungsverfahren geklagt, weil ihr Begehren mit rund 35 000 Unterschriften 2011 nicht zugelassen worden war. Sie wollten, dass ein Bürgerentscheid die Stadt Stuttgart dazu zwingt, aus dem Projekt auszusteigen.
Erst vor einem Monat wurde bekannt, dass das VG Stuttgart sich ab Herbst mit der Frage beschäftigen wird, ob der eskalierte Polizeieinsatz am "Schwarzen Donnerstag" rechtswidrig war.
dpa/avp/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Stuttgart 21: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15444 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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