Private Funkmastbetreiber müssen eine Anlage für den Feuerwehrfunk auf ihrem Grund nur dulden, wenn geeignete öffentliche Flächen hierfür nicht zur Verfügung stehen. Außerdem können sie für die Anbringung der Anlage unter Umständen eine Entschädigung verlangen. Dies entschied der 1. Senat in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil.
Das 2010 geänderte Feuerwehrgesetz ermächtige die öffentliche Hand, private Grundstücksbesitzer zu verpflichten, Kommunikationseinrichtungen der Feuerwehr auf ihren Grundstücken zu dulden, so der Verwaltungsgerichtshof (VGH).
Die Duldungspflicht sei verfassungsgemäß und verstoße weder gegen die Berufsfreiheit noch gegen das Grundrecht auf Eigentum. Da die Klägerin den Funkturm aufgrund eines Gestattungsvertrages mit dem Land auf dessen Grundstück betreibe, sei sie auch richtige Adressatin der Duldungsanordnung (Urt. v. 28.09.2011, Az. 1 S 1633/10).
Geklagt hatte eine GmbH, die bundesweit Antennenträger errichtet und betreibt. Diese vermietet sie hauptsächlich an Mobilfunkanbieter, darunter auch den ca. 125 m hohen Funkturm auf einem im Eigentum des Landes stehenden Grundstück im Landkreis Heilbronn. An diesem Funkturm sollte die GmbH nach einer Anordnung der Gemeinde entschädigungslos einen digitalen Alarmumsetzer der Feuerwehr dulden. Sie widersprach mit der Begründung, die entschädigungslose Duldungspflicht verstoße gegen ihre Berufsfreiheit. Auch sei sie nicht die richtige Adressatin der Duldungsanordnung, da sie nicht Eigentümerin des Grundstücks sei.
Entscheidung war ermessensfehlerhaft
Nachdem das Landratsamt Heilbronn den Widerspruch zurückwies und auch eine Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos blieb, hatte die GmbH nun beim VGH Erfolg.
Die Gemeinde und der seit 2010 für die Entscheidung zuständige Landkreis hätten das eingeräumte Ermessen indes fehlerhaft ausgeübt, weil sie Alternativstandorte nicht hinreichend in den Blick genommen hätten.
Sollte die erneute Ermessensausübung des Landkreises zu dem Ergebnis führen, dass allein der Funkturm der GmbH als Standort für die Anlage in Betracht komme, sei dieser für dessen Duldung voraussichtlich eine Entschädigung zu zahlen, so der VGH weiter. Den Ersatz des entgangenen Gewinns könne sie insoweit aber nur verlangen, wenn durch die Inanspruchnahme ein zahlender Nutzer verdrängt werde.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5347 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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