Werden gefundene Tiere beim Tierschutzverein abgegeben, muss vorübergehend die Gemeinde für ihre Pflege aufkommen. Das hat der VGH Baden-Württemberg in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden.
Geklagt hatte ein Tierschutzverein, bei dem eine Wasserschildkröte und eine Katze abgegeben worden waren. Er wollte von der Gemeinde 392 Euro zurückerstattet haben, die für die Pflege der Tiere in den ersten vier Wochen nach ihrem Fund angefallen waren. Die Kommune lehnte das ab, scheiterte damit jedoch zunächst vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und jetzt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg.
Die Gemeinde hatte argumentiert, dass es sich bei der Schildkröte und der Katze um herrenlose und nicht um Fundtiere gehandelt habe. Für Fundtiere müssen die Gemeinden aufkommen, für herrenlose Tiere jedoch nicht. Das Argument ließ der VGH jedoch nicht gelten. Erst wenn sich der Eigentümer eines Tieres nach vier Wochen immer noch nicht gemeldet habe, könne davon ausgegangen werden, dass das Tier herrenlos sei, hieß es. Bis dahin müssten die Kommunen die Pflegekosten übernehmen (Beschl. v. 27.03.2015, Az. 1 S 570/14).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zum Tierschutz: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16569 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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