Ein Lehrer starb nach einem Wespenstich an einer allergischen Reaktion. Weil er seine Medikamente vergessen hatte, wollte die Senatsverwaltung dessen Witwe weniger Hinterbliebenenversorgung zahlen. Sie zog nun vor Gericht – mit Erfolg.
Wenn ein Lehrer infolge einer allergischen Reaktion auf einen Wespenstich bei einem außerschulischen Arbeitstreffen verstirbt, ist dies als Arbeitsunfall zu beurteilen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Urt. v. 28.08.2024, Az. VG 7 K 394/23). Geklagt hatte die verwitwete Ehefrau des toten Lehrers, das Gericht sprach ihr damit im Ergebnis eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zu.
Der Ehemann der Frau war verbeamteter Lehrer in Berlin. Kurz vor den Sommerferien traf er sich mit Kollegen in einem Ruder-Club, um dort schulische Themen zu bearbeiten. Weil er gegen Wespenstiche allergisch war und an diesem Tag sein Notfallmedikament vergessen hatte, bat er zwei Kollegen darum, sie mögen auf ihn aufpassen, da er nach einem Stich ohnmächtig werden könne.
Tatsächlich kam es im Laufe des Tages auf der Terrasse des Clubs zu einem Wespenstich, der Mann erlitt hierdurch einen anaphylaktischen Schock. Trotz kollegialer Rettungsmaßnahmen und schnellstens herbeigerufener Rettungskräfte verstarb der Mann noch vor Ort.
Vergessenes Medikaments rechtlich irrelevant
Die zuständige Senatsverwaltung lehnte eine Anerkennung als Dienstunfall insbesondere deshalb ab, weil sich in dem Tod keine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit realisiert habe. Die Allergie sei eine persönliche Anlage des Mannes gewesen, argumentierte die Senatsverwaltung.
Nach Überzeugung der 7. Kammer des VG erfüllt der tödliche Wespenstich jedoch sämtliche Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Die Anwesenheit des Lehrers auf der Terrasse sei dienstlich veranlasst gewesen. Soweit sich der Unfall "während der Dienstzeit am Dienstort und damit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn" ereignet habe, kommt es aus Sicht der Kammer nicht auf eine dienstliche Prägung der Tätigkeit – hier saßen die Lehrkräfte auf der Terrasse gerade beim gemeinsamen Kaffeetrinken – an.
Die Allergie sei in diesem Fall auch keine Vorschädigung, welche den Unfall als unwesentliche Ursache für den Tod erscheinen lasse. Auch die Tatsache, dass der Mann an diesem Tag sein Notfallmedikament vergessen hatte, ist aus Sicht der Kammer nur "allenfalls eine rechtlich irrelevante Nachlässigkeit". Wenn sogar die zügig herbeigerufenen Rettungskräfte den Tod nicht verhindern konnten, sei zweifelhaft, ob der Mann das Notfallmedikament überhaupt noch hätte benutzen können, so das Gericht abschließend.
jb/LTO-Redaktion
VG Berlin gibt Lehrer-Witwe Recht: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55372 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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