Ein Musiker am Staatstheater Wiesbaden soll sich in der Presse negativ über den neuen Orchesterdirektor geäußert haben. Der Intendant verhängte daraufhin ein unbefristetes Hausverbot - das rechtswidrig war, so das örtliche VG nun.
Im Hessischen Staatstheater gab es hinsichtlich der Neubesetzung der Stelle des Orchesterdirektors interne Streitigkeiten. Ein langjähriger Orchestermusiker soll sich in der Presse beleidigend über den neuen Orchesterdirektor geäußert haben. Der Intendant reagierte im September 2022 mit einem unbefristeten Hausverbot, welches allerdings sowohl formell als auch materiell rechtswidrig war, wie jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden entschieden hat (Az. 2 K 237/23.WI).
Nach der Ansicht des Intendanten hat der Musiker in der Presse zudem unwahre Behauptungen über den Orchesterdirektor aufgestellt und den Hausfrieden am Staatstheater gestört. Durch das Hausverbot, das für das gesamte Gelände galt, war es dem Musiker weder möglich, Aufführungen des Staatstheaters zu besuchen, noch dort weiter als Gastmusiker zu arbeiten. Das wollte er nicht hinnehmen und wendete sich an das VG Wiesbaden. Beklagt war das Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst als Träger der öffentlichen Einrichtung Hessisches Staatstheater Wiesbaden. Damit hatte der Musiker Erfolg: Die 2. Kammer des VG gab der Klage im schriftlichen Verfahren statt.
Hausverbot formell und materiell rechtswidrig
Das Hausverbot sei bereits formell rechtswidrig, denn der Intendant sei nicht für den Ausspruch eines Hausverbots zuständig gewesen, so das VG. Das Hausrecht werde als Teil der Theaterverwaltung durch den Geschäftsführenden Direktor ausgeübt. Soweit durch das Hausverbot weitere Tätigkeiten des klagenden Mannes als Musiker untersagt worden seien, so wäre der Intendant hierfür nur gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Direktor zuständig gewesen.
Nach Ansicht des VG ist das Hausverbot auch materiell rechtswidrig. Es sei nicht verhältnismäßig, da es zeitlich unbefristet ausgesprochen worden sei. Der Intendant hätte prüfen müssen, ob mildere Mittel zur Verfügung stünden, etwa ein zeitlich befristetes Hausverbot. Das dem Musiker vorgeworfene Fehlverhalten sei nicht so gravierend, dass es ein unbefristetes Hausverbot rechtfertigen könne.
Ob das Hausverbot überhaupt ein legitimes Ziel verfolge und dazu geeignet sei, das beanstandete Verhalten des Orchestermusikers und insbesondere die Äußerungen in Zeitungen, zu unterbinden, ließ die Kammer daher offen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
fkr/LTO-Redaktion
VG Wiesbaden zum Streit am Hessischen Staatstheater: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52430 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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