Das VG findet deutliche Worte zum aufsehenerregenden Beschluss des Familienrichters vom örtlichen AG: Es handele sich um einen "ausbrechenden Rechtsakt". Die Maskenpflicht und andere Schutzmaßnahmen für Schüler haben laut VG Bestand.
Das Verwaltungsgericht (VG) in Weimar hält eine Entscheidung des dortigen Amtsgerichts (AG) gegen die Maskenpflicht im Unterricht für "offensichtlich rechtswidrig". Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den Schulen obliege allein den Verwaltungsgerichten. Dies teilte das VG am Dienstag mit (Beschl. V. 20.4.21, Az. 8 E 416/21 We).
Hintergrund ist eine Entscheidung des AG Weimar, die bundesweit für Aufmerksamkeit gesorgt hatte. Das Gericht hatte die Maskenpflicht an zwei Thüringer Schulen per Anordnung aufgehoben. Allerdings gab es unter anderem vom Thüringer Bildungsministerium erhebliche Zweifel daran, dass ein Amtsgericht eine solche Entscheidung treffen kann. Die Staatsanwaltschaft Erfurt prüft, ob sie nach mehreren Anzeigen mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung gegen den Richter Ermittlungen aufnimmt.
OLG Thüringen müsse weitere Ausführungen treffen
Das VG sagt nun in seinem Beschluss, dass es sich um einen "ausbrechenden Rechtsakt" seitens des AG handelt. Das Familiengericht habe keine Befugnis, Anordnungen gegenüber Behörden und Vertretern von Behörden als Träger öffentlicher Gewalt zu treffen. Es fehle die Rechtsgrundlage dafür. So scheide § 1666 BGB aus, da es sich bei den in Abs. 4 genannten Personen um Privatpersonen handelt und nicht um Träger öffentlicher Gewalt. Dies sei bereits für das Verhältnis zwischen Familiengerichten und den Behörden der Kinder- und Jugendhilfe anerkannt. Für Schulbehörden könne nichts anderes gelten. Dies erkenne auch die aktuelle familiengerichtliche Rechtsprechung an, mit Ausnahme nur der genannten Entscheidung des AG Weimar. Weitere Ausführungen zu dieser Sache müsse jedoch das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) als zuständige Rechtsmittelinstanz treffen.
Die nun getroffene Entscheidung des VG bestätigte die Maskenpflicht im Unterricht. Der Eilantrag, mit dem die neu eingeführte Pflicht gekippt werden sollte, wurde abgelehnt. Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler stelle sowohl "eine geeignete als auch erforderliche Maßnahme dar", begründete das Gericht die Entscheidung.
Das VG betont laut Pressemitteilung, dass es sich mangels eigener Sachkunde insbesondere auf die Sachkunde des Robert-Koch-Instituts beruft, dessen Meinung von der Mehrzahl von Sachkundigen geteilt werde. Unter Verweis auf diese wissenschaftlich fundierten Quellen sehe das Gericht auch keine durchgreifenden gesundheitlichen Bedenken für Kinder durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Gegenteilig aufgeführte Meinungen seien lediglich Einzelmeinungen ohne durchgreifendes Gewicht. Zudem sehe die Allgemeinverfügung auch im Einzelfall Ausnahmen von der Tragepflicht vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Nach umstrittenem Beschluss des AG Weimars: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44770 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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