Das VG Trier hat einen Polizeibeamten aus dem Dienst entfernt, weil er sich "nachhaltig in das Rotlichtmilieu begeben" und unter anderem seine Wohnung "zu Prostitutionszwecken" vermietet hatte.
Polizeibeamte sind regelmäßig aus beruflichen Gründen im Rotlichtmilieu unterwegs. Ein Beamter aus der Region Mayen-Koblenz engagierte sich jedoch weit mehr als gewöhnlich - sozusagen nebenberuflich - im Milieu. Er vermietete nicht nur eine ihm gehörende Wohnung an Prostituierte, sondern half auch tatkräftig bei der Bewerbung ihrer Dienstleistungen.
Nach den Feststellungen der landesweit für Disziplinarverfahren zuständigen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier hatte der Mann konkret beim Verfassen einer Internetseite, der Schaltung von Anzeigen im Internet und in der Printpresse sowie bei der Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt maßgeblich mitgewirkt.
Auch nachdem dieses für einen Polizisten eher fragwürdige Engagement bekannt geworden und ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, baute der Beamte seine Verbindung zum Rotlichtmilieu weiter aus: Er ging eine Liebesbeziehung zu einer Prostituierten ein und kaufte gleich zwei Wohnwagen, von denen nachweislich einer auf dem Straßenstrich eingesetzt wurde. Außerdem nutzte er wiederholt polizeiliche Datensysteme zur Informationsbeschaffung über Personen aus dem Rotlichtmilieu.
Vermietung zu Prostitutionszwecken ist problembehafet
Mit seinem Verhalten habe der Ex-Beamte seine Amtspflichten nachhaltig verletzt und darüber hinaus der Polizeibeamtenschaft insgesamt geschadet, so das VG Trier. Von der Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür erwartet werden, dass sich ein Polizeibeamter derart im Rotlichtmilieu engagiere. Zu den Kernaufgaben eines Polizisten gehöre es vielmehr, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären.
Jedem Polizeibeamten müsse sich aufdrängen, dass bereits das Vermieten seines Eigentums zu gewerblichen Prostitutionszwecken problembehaftet sei und möglicherweise zu Interessenskonflikten führen könne. Umso mehr müsse von jedem Polizeibeamten erwartet werden, weitergehende Unterstützungshandlungen, die ihn in die Nähe der eigentlichen Gewerbeausübung rückten, tunlichst zu unterlassen.
Da der Mann trotz eines bereits einegeleiteten Disziplinarverfahrens seine Tätigkeiten sogar noch ausgeweitet habe und sogar dienstliche Datensysteme für eigennützige Zwecke mißbraucht habe, sie seine Entfernung aus dem Dienst letztlich unerlässlich (Urt. v. 17.11.2015, Az. 3 K 2121/15.TR).
mbr/LTO-Redaktion
VG Trier entfernt Beamten aus dem Dienst: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17783 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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