Beamte, die für eine Weltmeisterschaft im Schießen Sonderurlaub beantragen, müssen für die Teilnahme auserkoren sein, entschied das VG Trier. Dies gehe nur durch einen anerkannten Verband aus dem Deutschen Sportbund.
Sonderurlaub für die Teilnahme an Olympischen Spielen oder Europa- und Weltmeisterschaften bekommen nur solche Beamte, die von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden sind, entschied das Verwaltungsgericht Trier (VG, 09.08.2011, Az. 1 K 611/11.TR). Außerdem dürften keine dienstlichen Gründe gegen den Sonderurlaub sprechen.
Geklagt hat ein Polizeihauptkommissar im Dienste der Bundesrepublik Deutschland. Er hatte als Mitglied des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP) im Oktober 2010 an der Weltmeisterschaft im Schießen in Sydney teilgenommen und hierfür drei Tage Sonderurlaub beantragt.
Die beklagte Bundesrepublik lehnte seinen Antrag ab - zu Recht, so die Richter der 1. Kammer. Der BDMP gehöre nicht dem Deutschen Sportbund an, der Kläger sei nicht von einem entsprechenden Verband als Spitzensportler zur Teilnahme an Weltmeisterschaft benannt worden.
Es sei nicht geboten, die einschlägigen Normen auf sonstige Dachverbände anzuwenden, die nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich seien und nur eine Sportart vertreten würden. Der Deutsche Sportbund sei global ausgerichtet und biete mit seiner Organisationsstruktur die Gewähr für eine einheitliche Verfahrensweise. Dem BDMP fehle es an einem Verfahren, welches sicherstelle, dass tatsächlich nur die Spitzensportler an den Wettkämpfen teilnehmen.
ssc/LTO-Redaktion
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VG Trier: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4125 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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