Nach den geltenden nationalen dienstrechtlichen Vorschriften besteht für Landesbeamte derzeit kein Rechtsanspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub. Ein solcher kann allenfalls aus europarechtlichen Regelungen folgen. Dies entschied die 1. Kammer mit einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.
Die Vorschriften der einschlägigen Urlaubsverordnung sähen einen finanziellen Ausgleich nicht vor, so das Verwaltungsgericht (VG). Ein Anspruch aus Europarecht bestehe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ebenfalls nicht, da es dem Kläger nicht unmöglich war, seinen Jahresurlaub während der Dauer seines Ausbildungsverhältnisses anzutreten (Urt. v. 10.05.2011, Az. 1 K 1550/10.TR).
Der Entscheidung lag die Klage eines Rechtsreferendars zugrunde, der nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses beim beklagten Land finanziellen Ausgleich in Höhe von etwa 460 Euro für zehn Tage nicht genommenen Jahresurlaub begehrt hatte.
Die Richter der 1. Kammer schlossen sich der vom beklagten Land vertretenen Rechtsauffassung an, dass es für einen derartigen Anspruch an einer Anspruchsgrundlage fehlt.
Da das Ausbildungsverhältnis des Referendars planmäßig mit Ablauf des Monats der Ablegung der Staatsprüfung beendet gewesen war, hätte er seine Urlaubsplanung an den Erfordernissen des Ausbildungsverhältnisses ausrichten müssen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Trier: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3421 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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