Eine Gemeinde darf für einen als gefährlich eingestuften Hund Steuern in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr verlangen. Dies entschied das VG Schleswig und verneinte eine erdrosselnde Wirkung.
Nach der fraglichen Hundesteuersatzung beträgt der Steuersatz für einen "normalen" Hund 96 Euro pro Jahr, für einen als gefährlich eingestuften Hund hingegen 1.200 Euro pro Jahr. Der Hundehalter hatte sich in seiner Klage gegen den Hundesteuerbescheid seiner Heimatgemeinde vor allem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15. Oktober 2014 gestützt. Danach ist eine erhöhte Steuer für Kampfhunde beziehungsweise gefährliche Hunde wegen erdrosselnder Wirkung unzulässig, wenn sie das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen nicht gefährlichen Hund beträgt und den durchschnittlichen Aufwand für das Halten eines Hundes deutlich übersteigt. Im dem vom BVerwG entschiedenen Fall hatte die Steuer 2.000 Euro pro Jahr betragen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerwG im vorliegenden Fall eine erdrosselnde Wirkung jedoch verneint (Urt. v. 06.10.2015, Az. 4 A 32/15). Es wies auf die in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte Befugnis der Gemeinden hin, die Steuer für gefährliche Hunde zu Lenkungszwecken auch deutlich höher ansetzen zu können. Hier werde der "normale" Steuersatz nur um das 12,5 fache überschritten. Die vom BVerwG als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten von 1.000 Euro pro Jahr beruhten auf einer Untersuchung aus dem Jahre 2006. Bei Berücksichtigung der Inflationsrate und der gebotenen Berücksichtigung weiterer mit der Hundehaltung verbundenen Kosten läge der Steuersatz nicht in einer solchen Höhe, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Berufung gegen das Urteil zugelassen worden.
age/LTO-Redaktion
VG Schleswig sieht keine erdrosselnde Wirkung: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17251 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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