Private Sportwettenanbieter dürfen nicht generell verboten werden. Wie am Montag bekannt wurde, hat das VG Neustadt in mehreren Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Sportwettenvermittlern entschieden, dass ein Ausschluss von Privaten aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols rechtswidrig war.
Die zuständige Behörde hatte dem Kläger das Angebot von Sportwetten mit dem Argument untersagt, dass wegen des staatlichen Sportwettenmonopols Private auf diesem Gebiet generell nicht tätig seien dürften. Diese Behördenentscheidungen war jedoch laut Gericht falsch.
Das staatliche Sportwettenmonopol in Rheinland-Pfalz sei mit EU-Recht nicht vereinbar gewesen, erklärten die Richter. Die strengen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs etwa an die Suchtbekämpfung seien nicht erfüllt worden. Die Verwaltungsrichter bekräftigten aber auch, dass Anbieter privater Sportwetten unabhängig von der Monopol-Frage eine behördliche Erlaubnis vorweisen müssen (Urt. v. 13.02.2012, Az. 5 K 513/11.NW und 5 K 888/11.NW).
15 der 16 Bundesländer hatten vergangenes Jahr nach langem Ringen den neuen Glücksspielstaatsvertrag unterzeichnet. Von 2012 an soll es 20 Lizenzen für Anbieter von Sportwetten und eine Spielumsatzsteuer von fünf Prozent geben. Die Frage, wie viele private Wettvermittlungsstellen für Sportwetten in Rheinland-Pfalz zugelassen werden, ist noch offen.
Die Urteile des VG Neustadt sind noch nicht rechtskräftig.
dpa/age/LTO-Redaktion
VG Neustadt zu Sportwetten: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5760 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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