VG Neustadt an der Weinstraße: Müll­ab­fuhr muss Grund­stück nicht rück­wärts anfahren

27.12.2022

Die Müllabfuhr muss bei schmalen Zufahrtswegen nicht rückwärts zu einem Grundstück fahren. Eine Hauseigentümerin aus Rheinland-Pfalz muss ihre Mülltonnen deshalb 50 Meter von ihrem Grundstück entfernt zur Abholung bereitstellen, so das VG.

Hauseigentümer müssen ihre Abfalltonnen an einer anderen geeigneten Stelle als an ihrem Grundstück selbst bereitstellen, wenn ihr Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht von der Müllabfuhr angefahren werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Grundstück nur rückwärts angefahren werden kann – denn das muss nach den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vermieden werden, wie das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße in Rheinland-Pfalz entschied (Urt. v. 15.12.2022, Az. 4 K 488/22.NW). 

Der Entscheidung des Gerichts lag eine Klage von Hauseigentümern im Landkreis Kusel zugrunde, deren Grundstück nur über einen schmalen Zufahrtsweg zu erreichen ist. Die Kreisverwaltung Kusel hatte den Hauseigentümern Anfang 2019 aufgetragen, ihre Abfallbehältnisse an einer 50 Meter von ihrem Grundstück entfernten Straße aufzustellen. Der Grund: Das Sammelunternehmen hatte eine weitere Rückwärts-Anfahrt unter Berufung auf die Unfallverhütungsvorschriften abgelehnt.

Gegen die Anordnung der Verwaltung hatten sich die Kläger bereits erfolglos in einem Eilrechtsschutzverfahren beim VG und Oberverwaltungsgericht gewandt. Dann erhoben sie laut Gericht Klage mit der Begründung, ihre Nachbarin dulde ein Wenden der Müllabfuhrfahrzeuge auf einer zu ihrem Grundstück gehörenden Parkplatzfläche. Im Übrigen fahre das Sammelunternehmen an anderer Stelle auch Grundstücke rückwärts an, argumentierten sie.

Dem folgte das VG nicht: Die Anordnung der Kreisverwaltung sei offensichtlich rechtmäßig, hieß es. Es sei nicht erkennbar, dass die genannte Wendemöglichkeit tatsächlich geeignet sei. Zudem könne das Sammelunternehmen nicht verpflichtet werden, ein Haftungsrisiko einzugehen, selbst wenn man - aus welchen Gründen auch immer - an anderer Stelle Grundstücke rückwärts anfahren sollte. Es obliege allein dem Entsorgungsunternehmen, zu entscheiden, welche Haftungsrisiken es eingehen könne. Dass die Klägerin ihre Abfallbehälter nur 50 Meter entfernt zur Abholung bereitstellen müsse, wiege im Vergleich zu dem erhöhten Unfallrisiko beim Rückwärtsfahren vergleichsweise wenig schwer. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Neustadt an der Weinstraße: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50592 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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