Eine Patientin hatte dem Gynäkologen erklärt, sie würde wegen der Schwangerschaft von ihrem türkischen Freund, einem verheirateten Familienvater, bedroht. Der Arzt hatte das uneheliche Kind der Frau daraufhin in der siebten Woche ohne die vorgeschriebene Beratung abgetrieben. Dafür war er in einem Strafverfahren bereits zu einem halben Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.
Der Gynäkologe habe mit dem Abbruch aber auch "seine Pflicht verletzt, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben", entschied das Verwaltungsgericht (VG) Münster und gab damit Vorwürfen der Ärztekammer Westfalen-Lippe statt. Die Verwaltungsrichter verhängten eine Geldbuße von 2.000 Euro. Darüber hinaus darf sich der 62-Jährige nicht mehr in ärztliche Gremien wählen lassen (Urt. v. 01.02.2012, Az. 14 K 2167/10.T).
Im Strafprozess 2009 war sich der Angeklagte zunächst keiner Schuld bewusst gewesen. Er habe sofort handeln müssen, um das Leben seiner Patientin nicht zu gefährden, hatte er damals ausgesagt. Ihr Freund habe die Frau massiv bedroht und um jeden Preis verhindern wollen, dass sie das Kind aus der gemeinsamen Affäre auf die Welt bringt. Die 400 Euro für die Abtreibung habe er bar bezahlt.
"Ihm geht das mittlerweile sehr zu Herzen", sagte der Verteidiger in Münster über den Arzt. Er nehme seit dem Vorfall im Mai 2008 keine Abtreibungen mehr vor. "Er hat die Tat nicht aus eigennützigen Motiven begangen", sagte der Vorsitzende Richter. Trotzdem sei der Abbruch ohne Beratung ein Vergehen. So habe das Gespräch auch das Ziel, "die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen".
Gegen den Frauenarzt war zuvor schon mehrmals berufsrechtlich ermittelt worden - wegen fahrlässiger Tötung und der Fälschung von Patientenunterlagen. Beide Verfahren waren jedoch gegen eine Geldbuße eingestellt worden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BVerfG: Protestaktionen gegen Schwangerschaftsabbrüche zulässig
Ärztlich assistierter Suizid: Kehrtwende und berufliches Ethos
OLG Koblenz: Arzt haftet nicht unbedingt bei mißverstandener Aufklärung
VG Münster zum Berufsrecht: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5467 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag