Das VG Münster hat dem Antrag eines Studienbewerbers per einstweiliger Anordnung stattgegeben. Nun darf der Zivildienstleistende nach nur dreimonatiger Dienstzeit seinen Studienplatz antreten.
Nach Ende seines Zivildienstes im Dezember hätte den Studienbewerber eine neunmonatige Wartezeit bis zu einem möglichen Studienstart im Herbst 2011 erwartet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Münster wäre dies nicht zumutbar. Deshalb erkannte es eine besondere Härte im Sinne des Zivildienstgesetzes (Beschl. v. 20.08.2010, Az. 5 L 441/10).
Das Bundesamt für Zivildienst hatte bei seiner ablehnenden Entscheidung eine andere Berechnung zu Grunde gelegt. Danach lägen zwischen dem jetzigen und dem späteren Studienstart zwölf Monate. Da der Zivildienst neun Monate dauert, gingen dem Studenten nur drei Monate verloren. Dies sei keine besondere Härte.
Das VG Düsseldorf hatte vor kurzem bei ähnlicher Sachlage noch gegen den Bewerber entschieden (Beschl. v. 30.07.2010, Az. 11 L 1187/10 und Beschl. v. 11.08.2010, Az. 11 L 1192/10).
VG Münster: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1354 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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