Da im Hundesalon die Mindestabstände eingehalten werden könnten, dürften sie auch öffnen, so das VG. Es sei wie in einem Waschsalon, wo Abstände zur Erledigung der Angelegenheit nicht unterschritten werden müssten.
Hundefrisöre dürfen laut eines aktuellen Gerichtsbeschlusses in NRW weiter ihre Dienste für Vierbeiner anbieten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster in einem Streit zwischen der Stadt Emsdetten und einer Hundesalonbetreiberin per Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 11.1.2021, Az. 5 L 7/21).
Die Stadt hatte der Frau kurz vor Weihnachten auf Anfrage gesagt, ihr Salon müsse nach den Regelungen des neuerlichen Lockdowns bis zum 10. Januar geschlossen bleiben. Dagegen zog die Hundefrisörin vor Gericht und bekam nun vorerst Recht.
Die geltende Coronaschutzverordnung des Landes NRW untersage zwar Friseurdienstleistungen, dies beziehe sich aber allein auf solche Arbeiten, die an Menschen erbracht würden, argumentierte die Kammer. Dagegen sei das Frisieren oder Krallenschneiden bei Hunden in diesem Fall mit einer Handwerksleistung etwa in einer Fahrrad- oder Kfz-Werkstatt vergleichbar oder auch einem Waschsalon. Es komme zwar zu Kundenkontakt, hier zwischen Hundehalter und Dienstleister, aber die "Übergabe der zu reparierenden Sache" könne unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen.
Hundeschulen bleiben zu, Spaziergänge nur mit Hund möglich
So hatte die Hundefrisörin gegenüber dem Gericht erklärt, die Hunde würden an der Tür in Empfang genommen und das Geld würde in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert, wobei sich einzelne Kunden nicht begegneten.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes NRW eingelegt werden. Die dortigen Richter haben dabei erst kürzlich einer Hundeschule den Betrieb weiterhin untersagt. Argumentiert wurde unter anderem damit, dass in der Corona-Schutzverordnung Unterschiede im Hinblick auf die Relevanz für das öffentliche Leben gemacht werden dürften.
Während Hunde also zumindest in NRW trotz des kritischen Infektionsgeschehens frisiert werden können, haben dagegen die Richter des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern ebenfalls am Montag bestätigt, dass das Infektionsgeschehen einsame nächtliche Spaziergänge nicht erlaube. Gassigehen ist davon allerdings nicht erfasst.
pdi/LTO-Redaktion
mit Material der dpa
VG Münster erlaubt Öffnung: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43981 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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