Eine Wohnungseigentümerin kann nicht dazu gezwungen werden, ihre Räume an der so genannten Münchner Feierbanane als Wohnräume zu vermieten. Dies ist zumindest die erklärte Sicht des VG München.
Die Frau hatte bei der Stadt München erfolglos die Ausstellung eines Negativattests beantragt, um ihre Räume gewerblich zu vermieten, ohne Probleme wegen einer Zweckentfremdung zu bekommen. Sie war der Meinung, eine Vermietung der Wohnung sei aufgrund des Lärms durch feiernde Menschen, der Schlägereien und des Drogenkonsums in der Nachbarschaft nicht möglich. Nach Polizeiangaben sind auf dem ca. einen Kilometer langen Stück in der Münchner Innenstadt am Wochenende durchschnittlich 15.000 Menschen unterwegs. Gegen die Ablehnung der Stadt ging die Frau gerichtlich vor.
Das Verwaltungsgericht München entschied zwar aufgrund eines fehlerhaften Antrags nicht in der Sache. Es empfahl der Stadt aber, das Attest auszustellen. Dabei stützte es sich in erster Linie darauf, dass das Gebiet ein so genanntes faktisches Kerngebiet sei. In solchen Gebieten sei Wohnen nur ausnahmsweise erlaubt. Keine Rolle habe dagegen der Feierlärm gespielt. Die teilweise erwartete Grundsatzentscheidung über die Zumutbarkeit von Wohnen in Partygegenden fiel somit nicht.
Das Gericht stellte das Verfahren ein. Der Vertreter der Stadt warnte davor, die Auffassung des Gerichts als Freibrief für Wohnungseigentümer zu verstehen. Die Wohnungssituation in München sei prekär.
dpa/blü
VG München zur Zweckentfremdung von Wohnraum: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7958 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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