Ob Peeling, Maniküre oder Augenbrauenzupfen - kosmetische Behandlungen in den Räumen einer Apotheke sind unzulässig. Das hat das VG Minden am Mittwoch entschieden.
Derartige Angebote verstoßen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) gegen die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung. Sie stellten, so das Gericht, weder eine ohne Weiteres mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung dar, noch handele es sich um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes so genanntes Nebengeschäft. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Apothekers immer an seinem Auftrag zu messen sei, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen (Urt. v. 26.01.2011, Az. 7 K 1647/10).
Dem Gericht lag der Fall einer Apothekerin aus Bielefeld zur Entscheidung vor, die in Gütersloh eine Filialapotheke betreibt. In deren Obergeschoss bietet sie kosmetische Behandlungen wie Peeling, Entspannungsmassage, Brauenkorrektur und Maniküre an. Der Raum wird über eine Außentreppe und durch einen Flur erreicht, von dem aus auch zur Apotheke gehörende Vorratsräume und das Labor zugänglich sind.
Der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages verbietet nach Ansicht des VG eine solche eine Geschäftsgestaltung. Sie lasse befürchten, dass sich die Apotheke zu einem Kosmetikstudio entwickelt. Ausweislich ihres Internetauftritts bewerbe die Klägerin ihren "Kosmetikbereich" nämlich im Sinne eines vollständigen Kosmetikstudios mit umfänglichen und vielfältigen Leistungspaketen, die im Einzelfall sogar einen Zeitraum von ca. 150 Minuten in Anspruch nehmen sollen.
Die Frage, ob Kosmetikbehandlungen in von den Betriebsräumen einer Apotheke abgetrennten Räumen zulässig sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
plö/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de
Apotheken-Bonussysteme: Arzneimittelpreisbindung statt Kundenbindung
BVerwG: Apothekenterminals unzulässig
VG Minden: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2438 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag