Weil ihre Mutter zur Corona-Risikogruppe gehört, wollten zwei Schüler lieber zu Hause lernen. Das geht jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, so das VG Lüneburg - und die seien in diesem Fall nicht erfüllt.
Schüler haben keinen Anspruch auf Homeschooling, wenn eine andere im selben Haushalt lebende Person zu einer Corona-Risikogruppe gehört. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg im Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 14.09.2020, Az. 4 B 49/20).
Den Antrag hatten zwei Schüler gestellt, deren Mutter an Asthma Bronchiale erkrankt ist. Das VG wies ihn aber ab. Zur Begründung führte es an: Ein Anspruch auf Homeschooling bestünde zum einen nur dann, wenn die Schüler selbst erkrankt wären. Zum anderen liege die Entscheidung, einen Schüler bei Erkrankung von Angehörigen vom Präsenzunterricht zu befreien, im Ermessen der Schule. Die Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angerhörigen besage jedoch, dass eine Befreiung nur dann in Betracht kommt, wenn es an der Schule einen bestätigten Corona-Fall gegeben habe. Da das bei der Schule der Schüler nicht der Fall sei, habe die Schule korrekt gehandelt und das Homeschooling verwehrt.
Die Kammer betonte, dass die Verwaltungsvorschrift die kollidierenden verfassungsrechtlichen Güter des Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sowie der Familie einerseits und den staatlichen Bildungsauftrag und Bildungsanspruch eines Kindes andererseits in einen verfassungskonformen Ausgleich bringe. Verfassungsmäßige Bedenken hinsichtlich der Norm bestünden damit nicht.
pdi/LTO-Redaktion
VG Lüneburg: . In: Legal Tribune Online, 15.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42806 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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