LG Gera verkündet Urteil gegen Proberichterin: "Eigene Maß­s­täbe um jeden Preis"

von Tanja Podolski

21.06.2024

Das LG Gera hat eine ehemalige Proberichterin wegen Rechtsbeugung verurteilt. Sie habe ihre eigenen Maßstäbe an die Stelle von Recht und Gesetz gesetzt. Die Frau hatte in der Pandemie ihrem Vater Zugang zu einem Pflegeheim verschafft.

Nach der Urteilsverkündung bleibt ein Moment der fassungslosen Ruhe im Saal des Landgerichts (LG) Gera. Rund 20 Minuten hat die Vorsitzende Richterin Marie Richter dargelegt, warum die Kammer die ehemalige Proberichterin Anna K. wegen Rechtsbeugung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt hat (Urt. v. 21.06.2024, Az. 11 KLs 542 Js 23378/20). 

Anna K. war angeklagt, weil sie während ihres Bereitschaftsdienstes in der Corona-Pandemie als Richterin auf Probe eine Entscheidung auf Antrag ihres Vaters getroffen hat. Der war damals Pfarrer und wollte zur Seelsorge zu einem langjährigen Gemeindemitglied, das in einem Pflegeheim in Jena untergebracht war. Der Zugang war externen Besucher:innen aber nach der damals gültigen Corona-Schutzverordnung untersagt. Dieses Verbot galt mit wenigen Ausnahmen für Extremsituationen zunächst auch für Pfarrer:innen. Die Hausleitung ließ Peter O. daher trotz vieler Bitten nicht rein.

Anna K. hatte damals ab dem 14. April 2020, dem Dienstag nach Ostern, – zusammen mit einer Kollegin als Vertreterin – ab 16 Uhr Bereitschaftsdienst. Sechs Minuten später rief ihr Vater an. Im Verfahren sagte er als Zeuge aus und gab damals an, selbst überrascht gewesen zu sein, seine Tochter am Telefon zu haben. Sie – als Richterin im Bereitschaftsdienst für die Zivilgerichte – erließ sodann einen Beschluss, über den ihrem Vater der Zugang zum Heim zu ermöglichen war (Amtsgericht (AG) Altenburg, als Bereitschaftsgericht für das AG Jena, Beschl. v. 14.04.2020, Az. 26 AR (BD) 24/20). Die Ermittler fanden später im Browserverlauf vom privaten Computer im Haus der Proberichterin Suchbegriffe wie Seelsorge, einstweiliger Rechtsschutz und Infektionsschutzgesetz (IfSG) – laut Urteil wurden die Suchanfragen bereits einige Tage vor dem schließlich erlassenen Beschluss gestellt. Von einem so genannten Augenblicksversagen der einstigen Proberichterin wollte die Kammer daher nicht mehr ausgehen.

2:38 Minuten reichen nicht für Sachverhaltsschilderung

Pflichtverteidiger Jörg Geibert hatte an diesem Freitag, dem letzten von sieben Verhandlungstagen, dazu noch von Zufällen gesprochen. Es habe in dieser Zeit keinen Juristen gegeben, der sich nicht mit den grundrechtsrelevanten Maßnahmen nach dem IfSG befasst habe. Der Vater habe bei dem Gericht angerufen, um sich nach seinen Möglichkeiten zu erkundigen – und nicht bei seiner Tochter. Das Telefonat zwischen den beiden habe dann zwar nur 2:38 Minuten gedauert, doch der Pfarrer rede nun einmal sehr schnell, in der Zeit habe er die Situation Anna K. gegenüber darstellen können.

Die Kammer überzeugten diese Erklärungen nicht. Die Vorsitzende fand dazu bei der Darlegung der Urteilsgründe sehr klare Worte: Die Verteidigung habe "haltlose Unterstellungen" gegenüber dem Gericht und Zeugen erhoben, Narrative bedient, um andere Beteiligte zu diskreditieren und so die Gefahr des Vertrauensverlustes gegenüber der Justiz in Kauf genommen. Der Zeitpunkt des Anrufs unmittelbar nach Dienstbeginn, die kurze Dauer des Telefonats, die Wahl des Zivilrechtsweges, obwohl auch die Verwaltungsgerichte in Frage gekommen wären. Kumulativ seien das zu viele Aspekte, als dass es auf die Zeugenaussage des Gerichtspräsidenten überhaupt noch entscheidend angekommen wäre.

Denn es sei in dem Verfahren nicht darum gegangen, ob Anna K. eine verbindliche und freundliche Art hat. Und auch nicht darum, ob deren Entscheidung, den Pfarrer zu der 89-jährigen Palliativpatientin zu lassen, den moralischen Standards entspricht. Sondern um die Verletzung von § 41 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Missachtung dieser Verfahrensregel, nach der Richter:innen keine Entscheidungen in Fällen von Verwandten in gerade Linie treffen dürfen, sei "gravierend".

"Ergebnis alles andere als zwingend"

Anna K. sei es darum gegangen, "um jeden Preis eigene Maßstäbe an Recht und Gesetz zu setzen", so die Vorsitzende Richterin. Das Ergebnis in der Sache sei alles andere als zwingend gewesen, auch die Eilbedürftigkeit sei mehr als fraglich. So habe der Pfarrer sein Gemeindemitglied nicht mehr am selben Tag aufgesucht, sondern erst nachmittags am darauffolgenden Tag. Auch die Bekanntgabe des Beschlusses sei ungewöhnlich. Das sei nicht etwa in einem öffentlichen Raum passiert. Sondern die damalige Richterin habe ihn am heimischen Computer fertiggestellt, während der Antragsteller mit dem Ehemann der Richterin beim Kaffee in deren Haus saß.

Für die Kammer war die Mindeststrafe in Hinblick auf die erheblichen beruflichen Konsequenzen ausreichend: Der Dienstgerichtshof beschloss bereits im Dezember 2021 (Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 15.12.2021, Az. DGH W 1/21), dass die Frau sofort aus dem Richterdienst ausscheiden musste. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 09.03.2022, Az. 2 BvR 91/22) nicht zur Entscheidung an. Anna K. arbeitet inzwischen als Anwältin. Die Kammer hat daher die Mindeststrafe für eine Rechtsbeugung von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt und eine Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesprochen.

Vor der Verkündung hatte Anna K. gegenüber LTO gesagt, sie werde Revision einlegen. Ob sie dabei bleibt, muss sie innerhalb einer Woche entscheiden.

Zitiervorschlag

LG Gera verkündet Urteil gegen Proberichterin: "Eigene Maßstäbe um jeden Preis" . In: Legal Tribune Online, 21.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54833/ (abgerufen am: 28.06.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen