VG Leipzig zu Tweet nach Silvester-Unruhen in Connewitz: Medien­in­for­ma­tion der Polizei war rechts­widrig

26.10.2021

Während der Silvester-Unruhen in Connewitz äußerte sich ein Twitter-Nutzer zur Taktik der Leipziger Polizei und wurde dafür vom Polizeipräsidenten öffentlich namentlich kritisiert. Das war rechtswidrig, wie das VG Leipzig nun entschied.

Eine am 1. Januar 2020 auf der Homepage der Polizeidirektion Leipzig veröffentlichte Medieninformation, in der der damalige Polizeipräsident Torsten Schultze einen Twitter-User namentlich kritisierte, war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig entschieden und der Klage des Twitter-Nutzers teilweise stattgegeben (Urt. v. 06.10.2021, Az. 7 K 65/20). 

Der Twitter-User war in der Silvesternacht 19/20 am Connewitzer Kreuz anwesend und schrieb dazu auf dem Kurznachrichtendienst: "0026 Beamte mußten regungslos vom #Connewitz er Kreuz gezogen werden. Beeindruckend, wie Torsten Schulze seine Leute verheizt. #le0101." In der Medienmitteilung der Polizei, die später veröffentlicht wurde, hieß es unter anderem, es sei "ebenso erschreckend, wie schnell z.B. ein [namentliche Nennung des Nutzers] in einem Tweet um 0:26 Uhr ein solches Verhalten rechtfertigt, in dem er Ursache und Wirkung verkehrt." 

Die Äußerung wurde später in Online-Artikeln der Bild und der Berliner Zeitung aufgegriffen und wiedergegeben. Die Polizei, die für ihre Öffentlichkeitsarbeit in der Nacht stark kritisiert wurde, hatte die Meldung später aber verändert und den Namen des Mannes getilgt.

VG: Äußerung war rechtswidrig

Der Antrag des Twitter-Users, festzustellen, dass die Behauptung des damaligen Polizeipräsidenten in der Medienmitteilung nicht den Tatsachen entspreche, hatte vor dem VG Erfolg. Die Äußerung Schultzes sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so das VG. Die Äußerung verfolge zwar das legitime Ziel, die Öffentlichkeit über das Ausmaß der Ausschreitungen am Connewitzer Kreuz und über die Reaktion des Polizeipräsidenten zu informieren. "Hinsichtlich der Einschätzung des Polizeipräsidenten zur Bewertung des Polizeieinsatzes in sozialen Netzwerken war eine ausdrückliche Namensnennung des Klägers aber nicht erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen", so das VG in seinem Urteil, das LTO vorliegt.

Einen zweiten Antrag des Mannes, mit dem der Polizeipräsident verpflichtet werden sollte, die streitgegenständliche Aussage mittels einer weiteren Medieninformation zu widerrufen, hielt das VG aber für unbegründet. Der Zustand, der durch die rechtswidrige Äußerung geschaffen wurde, sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht andauernd. Die Mitteilung sei einen Tag nach der Veröffentlichung anonymisiert worden. Dadurch sei die Zuordnung des Klägers nicht mehr möglich, entschied das Gericht. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Leipzig zu Tweet nach Silvester-Unruhen in Connewitz: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46461 (abgerufen am: 12.11.2024 )

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