Das VG Köln hat in einem am Dienstag verkündeten Urteil entschieden, dass E-Zigaretten nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fallen. Die Gefahren, die von elektronischen Glimmstängeln für Passivraucher ausgingen, seien mit jenen herkömmlicher Zigaretten nicht vergleichbar. Dass die Gesetzesbegründung eine Erstreckung auf die E-Zigarette vorsieht, störte das Gericht nicht.
Während bei herkömmlichen Zigaretten Rauch inhaliert werde, der durch die Verbrennung von Tabak entstehe, werde in E-Zigaretten eine Flüssigkeit verdampft. Sie würden also dem Wortsinn nach nicht "geraucht" und fielen schon deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes NRW (NiSchG), urteilte das Verwaltungsgericht (VG) Köln.
Das NiSchG diene zudem dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Tabakrauchs. Die Risiken des Passivrauchens und jene, die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgen, seien indes nicht vergleichbar. Passivrauchen führe vielfach zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren in Form von Krebs- oder Herz-/Kreislauferkrankungen, die durch die schädlichen Stoffe im Tabakrauch ausgelöst würden. Diese Verbrennungsstoffe fehlten im Dampf der E-Zigarette. Auch gelangten deutlich weniger ultrafeine Partikel in die Raumluft, Langzeitfolgen seien ungeklärt.
Angesichts dieser Unterschiede zur herkömmlichen Zigarette hätte es einer hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette im NiSchG bedurft; eine solche fehle aber. Die bloße Aussage in der Gesetzesbegründung, dass ein umfassendes Rauchverbot auch für die E-Zigarette gelten solle, reiche nicht aus (Urt. v. 25.02.2014, Az. 7 K 4612/13).
Geklagt hatte ein Kölner Gastwirt. Die Stadt Köln hatte diesem Ordnungsmaßnahmen angedroht, nachdem bekannt wurde, dass er den Konsum von E-Zigaretten in seinem Lokal gestattete.
mbr/LTO-Redaktion
VG Köln zum Nichtraucherschutzgesetz: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11164 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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