Das VG Köln hat entschieden, dass übergesetzliche Urlaubstage und gesetzliche Feiertage nicht als Ausgleichstage verrechnet werden dürfen. Damit hat das Universitätsklinikum Köln eine Klage gegen die Bezirksregierung verloren. Dies geht aus einem am Donnerstag verkündeten Urteil hervor.
Die Berücksichtigung als Ausgleichstage begründete das Universitätsklinikum Köln damit, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Gesundheitsschutzes dienen würden. Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht (VG) Köln nicht gefolgt (Urt. v. 22.11.2012, Az. 1 K 4015/11).
Ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub müssten der tarifvertragliche Urlaubsanspruch sowie die gesetzlichen Feiertage bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsstunden unberücksichtigt bleiben. Sie seien neutral und könnten nicht als Ausgleichstage behandelt werden.
Jeder Urlaubstag diene grundsätzlich der Erholung und zeichne sich dadurch aus, dass während dieser Zeit die Arbeitsverpflichtung wegfalle. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, indem das Arbeitszeitschutzkonto zu seinen Lasten verändert werde.
Eine Berücksichtigung als Ausgleichstag hätte zur Folge, dass die gesetzlich maximal erlaubte Arbeitszeit erst nach Ableistung eines weiteren Arbeitstages erreicht würde.
age/LTO-Redaktion
VG Köln zum Arbeitszeitschutzgesetz: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7616 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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