Die Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Deutsche Telekom AG, den Zugang zum Internetangebot zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland zu sperren, ist rechtswidrig. Das entschied das VG mit einem am Donnerstag verkündeten Urteil.
Die Deutsche Telekom AG ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) als bloßer "Access-Provider" nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich, auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse (Urt. v. 12.01.2012, Az. 6 K 5404/10).
Im Jahr 2010 gab die Bezirksregierung Düsseldorf, die für derartige Anordnungen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, der Telekom auf, die über sie zugänglichen Websites von zwei großen Online-Sportwettenanbietern zu sperren, die vom Ausland über das Internet in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.
Hiergegen ging die Telekom vor und das VG gab der Klage nun statt. Das Unternehmen könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe es gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle "Access-Provider" in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Telekom eingegriffen. Diese müsse zu recht besorgen, durch die angefochtene Anordnung als "zensierte" Anbieterin stigmatisiert zu werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BGH zum Onlineglücksspiel: Zocken im Internet ist und bleibt verboten - vorerst
BVerwG: Vertrieb von Sportwetten übers Internet unzulässig
Telekom-Werbung vs. O2: Der schmale Grat zwischen Humor und Herabsetzung
VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5285 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag