Das VG Köln hat das Glasverbot in der Kölner Innenstadt zum Karnevalsauftakt am 11.11. gestoppt. Damit gab das Gericht den Eilanträgen einer Anwohnerin und eines Kiosk-Betreibers statt.
Die Stadt Köln hatte zum 11.11. für die Altstadt und das Zülpicher Viertel mit einer Allgemeinverfügung erneut ein allgemeines Verbot des "Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen" ausgesprochen und mit individuellen Ordnungsverfügungen Kiosk-Betreibern verboten, zu bestimmten Zeiten Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen. Anders als im Frühjahr wurden die Kölner Ringe diesmal nicht mit einbezogen. Sowohl gegen die Allgemeinverfügung als auch gegen eine der Ordnungsverfügungen, die an Kiosk-Besitzer gerichtet waren, wurden Klagen erhoben und einstweilige Rechtsschutzverfahren angestrengt.
Die Gründe für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) im einstweiligen Rechtsschutz betreffend den 11.11. (Beschlüsse vom 04.11.2010, Az: 20 L 1606/10 und 20 L 1607/10) waren im Wesentlichen die gleichen, die schon im Frühjahr dieses Jahres zum Erfolg von Eilanträgen eines Anwohners und von Kiosk-Besitzern geführt hatten, die sich gegen das Glasverbot an Karneval 2010 richteten.
Schon damals hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgende Maßnahmen wie ein vorbeugendes Verbot grundsätzlich nicht zulasse.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Land Nordrhein-Westfalen entschied dann im Frühjahr in den Eilverfahren jedoch anders. Es ließ damals die Rechtsfragen weitgehend offen und gelangte im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das von der Stadt Köln ausgearbeitete Konzept nicht von vornherein zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren ungeeignet sei. Deshalb sei dem "Glasverbot" zunächst Folge zu leisten (OVG NRW, Beschl. v. 10.02.2010, Az. 5 B 119/10, 5 B 147/10 u.a.).
Die vor dem VG Köln anhängigen Klageverfahren wurden danach fortgeführt mit dem Ziel, die Rechtsverhältnisse für die Zukunft zu klären. Im September dieses Jahres entschied das VG dann mit zwei Urteilen (Urt. v. 16.09.2010, Az. 20 K 441/10 und 20 K 525/10), dass das Kölner Glasverbot an Karneval 2010 rechtswidrig war. Gegen die beiden im September ergangenen Urteile hat die Stadt Köln inzwischen Berufung eingelegt.
Gegen die nun ergangenen Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden, was die Stadt Köln auch beabsichtigt.
VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1873 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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