Der Fernsehsender Vox hat in seiner Sendung "Shopping Queen" zu viel Werbung für den zweiten Teil der "Fifty Shades of Grey"-Trilogie gemacht, so das VG Köln - und damit gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen.
Die Landesanstalt für Medien NRW durfte bei der Sendung "Shopping Queen" eine zu starke Produktplatzierung des Kinofilms "Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe" beanstanden. Das gab das Verwaltungsgericht (VG) Köln am Mittwoch bekannt und wies damit die Klage des Senders Vox ab (Urt. v. 09.06.2020, Az. 6 K 14278/17).
In der Woche vor dem deutschen Kinostart des zweiten Teils der "Fifty Shades of Grey"-Filmtrilogie lief bei dem Fernsehsender von Montag bis Freitag die Sendung "Shopping Queen" unter dem Motto "Jetzt wird’s heiß. Bring den roten Teppich auf der Filmpremiere von 'Fifty Shades of Grey' zum Glühen!". Im Rahmen der Sendung wurden immer wieder Filmausschnitte aus dem ersten und zweiten "Fifty Shades"-Kinofilm eingespielt und mit den Handlungen der Kandidatinnen der Sendungen verknüpft. Neben zahlreichen Verweisen, Bezügen und Anspielungen auf "Fifty Shades of Grey" wurden die Kandidatinnen zum Beispiel in Filmszenen hineinmontiert oder stellten diese nach. Die Landesanstalt für Medien sah darin eine unzulässige Produktplatzierung.
VG: Eigentliche Sendung nicht mehr wiederzuerkennen
Der Sender Vox argumentierte in seiner Klage, dass man sich in den Grenzen dessen gehalten habe, was für Sendungen der leichten Unterhaltung zulässig sei. Insbesondere habe man den Film nicht derart in den Vordergrund gerückt, dass sich redaktioneller Inhalt und Kinofilm unzulässigerweise verschoben hätten. Bei der Sendung "Shopping Queen" handle es sich um einen in höchstem Maße werbe- und produktgeprägten Ausschnitt der Realität, weshalb werbliche Elemente von den Zuschauern weniger intensiv als die redaktionellen Inhalte wahrgenommen würden.
Dieser Argumentation ist das VG Köln aber nicht gefolgt und hat vielmehr einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag angenommen. Die Sendungen ließen keinen angemessenen Ausgleich mehr zwischen werblichen und redaktionellen Belangen erkennen.
Im Falle von "Shopping Queen" habe der Werbezweck in Bezug auf den zweiten "Fifty Shades of Grey"-Film das Sendungsgeschehen derart dominiert, dass redaktionelle Elemente in den Hintergrund gerückt seien, entschied das Kölner Gericht. Das eigentliche Handlungsgeschehen der Sendung, nämlich der Wettstreit um das beste zum Sendungsmotto passenden Outfit, sei um die Filmelemente herum gestaltet worden. Der Zuschauer habe nicht mehr zwischen werbebestimmten und sonstigen Elementen des Sendungsgeschehens unterscheiden können.
Wenn TV-Sender gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen, drohen ihnen unterschiedliche Konsequenzen bis hin zum Entzug der Sendeerlaubnis.
mgö/LTO-Redaktion
Vox verliert vor dem VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41929 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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