Da nach Ansicht der AfD die Mitgliederzahl ihres "Flügels" in Höhe von 7.000 falsch ist, wollte sie erreichen, dass der BfV diese Zahl nicht bekannt gibt. Einen solchen Zwischenbeschluss in dem Verfahren lehnte das VG jedoch ab.
In einem Eilverfahren gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat die AfD vor Gericht einen Rückschlag hinnehmen müssen. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln lehnte am Dienstag den Antrag der Partei auf Erlass einer Zwischenregelung (sog. Hängebeschluss) ab (Beschl. v. 26.1.2021, Az. 13 L 104/21). Die AfD hatte beantragt, dass das Gericht dem BfV verbieten sollte, bekanntzugeben, dass der sogenannte "Flügel" der AfD bis zu seiner Auflösung etwa 7.000 Mitglieder gehabt habe und seine Mitgliederzahl auch weiterhin 7.000 betrage.
Zugleich hatte die AfD beantragt, bis zu einer Entscheidung über diesen Eilantrag eine Zwischenregelung zu erlassen. Andernfalls drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Schaden im politischen Wettbewerb. Die Zahl von 7.000 sei frei erfunden, so die AfD. Die Bekanntgabe dieser Zahl hätte eine stigmatisierende und ehrschädigende Wirkung, weil dem "Flügel" dadurch eine Bedeutung beigemessen werde, die er in Wahrheit gar nicht habe.
Das Gericht lehnte den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung jedoch ab. Eine solche Regelung könne getroffen werden, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, indem keine vollendeten Tatsachen vor Verfahrensende geschaffen werden. Das sei mittels einer Interessenabwägung zu entscheiden. Diese falle jedoch zulasten der AfD aus, da die Folgen des Bekanntwerdens der Zahl 7.000 als gering zu bewerten seien. Diese Zahl sei bereits früher an die Öffentlichkeit gelangt, so stehe sie ua.a. im Verfassungsschutzbericht des Bundes.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. Das Verwaltungsgericht Köln entschied am Dienstag noch nicht über einen weiteren Antrag der AfD. Darin geht es darum, dass dem Verfassungsschutz verboten werden soll, die Partei als Verdachtsfall einzustufen. Wann in diesem Verfahren eine Entscheidung ergeht, ist noch offen.
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
VG Köln lehnt Zwischenbeschluss ab: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44097 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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