Die "Knabberfische" beschäftigen erneut die Gerichte. Dabei gab es den Fall schon häufig: Behörde verbietet, Gericht gestattet. So auch in Köln.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat der Klage zukünftiger Betreiber eines Kosmetikstudios, die Fische zum Entfernen von Hornhaut einsetzen wollen, stattgegeben (Urt. v. 16.07.2015, Az. 13 K 1281/14). Das Gericht hat die beklagte Stadt Köln verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kläger beabsichtigen, Fische der Spezies "Garra Rufa" gewerblich zu halten. Die Fische sollen die Füße der Kunden behandeln, indem sie die Hornhaut an den Füßen abknabbern. Diese auch als Fisch-Spa bekannte Form der Kosmetik ist in asiatischen Ländern verbreitet. Die Stadt Köln hat die Erteilung der Erlaubnis im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Einsatz der Fische allein zu Wellnesszwecken sei mit dem Verständnis eines ethisch geprägten Tierschutzes nicht vereinbar.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Belange des Tierschutzes und das Grundrecht der Kläger auf Berufsfreiheit müssten in Einklang gebracht werden. Die nach dem Tierschutzgesetz verlangte angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere könne grundsätzlich durch geeignete Auflagen sichergestellt werden. Die Stadt Köln müsse nunmehr darüber entscheiden, wie durch Auflagen etwa zur Größe der Fischbecken, zu den einzuhaltenden Hygienestandards, zu Verhaltensanweisungen an die Kunden und zu Ruhephasen für die Fische eine tierschutzgerechte Haltung zu gewährleisten sei.
Der gleiche Fall wurde vor kurzem schon vom VG Meiningen entschieden. Auch hier hatte die Behörde eine andere Auffassung von Tierschutz. 2012 entschied das VG Augsburg ebenfalls über den Einsatz von Knabberfischen.
acr/LTO-Redaktion
VG Köln gestattet Knabberfische: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16258 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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