Einer Ortsgemeinde ist es verwehrt, eine Verletzung ihrer Planungshoheit durch einen Bauvorbescheid geltend zu machen, wenn sie ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nicht mit der gebotenen Klarheit versagt hat. Dies entschied das VG in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) hat die klagende Ortsgemeinde zwar innerhalb der einzuhaltenden zweimonatigen Frist eine Stellungnahme zu dem umstrittenen Bauvorhaben abgegeben. Aus dieser ergebe sich aber weder ausdrücklich noch konkludent, dass das Einvernehmen aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt worden sei (Urt. v. 24.01.2012, Az. 7 K 623/11.KO).
Eine Frau hatte bei der Ortsgemeinde Langenlonsheim eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses eingereicht. Daraufhin kreuzte die Gemeinde in einem Formblatt an, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage liege. Auf der Stellungnahme befindet sich noch der handschriftliche Vermerk, dass das Bauvorhaben nicht an einer öffentlichen Straße liege. Die Verbandsgemeindeverwaltung führte zudem aus, das Baugrundstück grenze an einen Wirtschaftsweg und die Erschließung sei nicht gesichert. Nachdem der Landkreis Bad Kreuznach die Erteilung eines Bauvorbescheids abgelehnt hatte, legte die Bauherrin Widerspruch ein.
Daraufhin verpflichtete der Kreisrechtsausschuss des Landkreises die Kreisverwaltung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids, der auch erteilt wurde. Hiermit war die Ortsgemeinde nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die ohne Erfolg blieb.
Formulierung in Stellungnahme hat lediglich Hinweischarakter
Der Ortsgemeinde Langenlonsheim sei es im vorliegenden Fall verwehrt, eine Verletzung ihrer Planungshoheit geltend zu machen und sich auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu berufen, so die Richter.
Die Formulierung, das Vorhaben liege nicht an einer öffentlichen Straße, habe lediglich den Charakter eines Hinweises. Hieraus folge nicht mit der gebotenen Klarheit, dass die Kommune ihr Einvernehmen versage, zumal sich eine Gemeinde oft bewusst gegen eine ausdrückliche Versagung des Einvernehmens entscheide und auf bestehende bauplanungsrechtliche Bedenken lediglich hinweise.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5511 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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