Fotos von Hakenkreuz-Chips für den "kleinen Nazi zwischendurch" sowie vom Hitler-Gruß kosten einen Feldwebel-Anwärter den Job - auch wenn sie ihm nur zugesendet wurden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klage eines Soldaten abgewiesen, mit der dieser gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis vorgegangen ist (Urt. v. 23.11.2016, Az. 2 K 471/16.KO). Im März 2014 war gegen den Feldwebel-Anwärter ein Strafverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und des Verdachts der Volksverhetzung eingeleitet worden. Es wurde im Mai 2016 zwar eingestellt, aber das nahm die beklagte Bundesrepublik Deutschland dennoch zum Anlass, den Mann zu entlassen.
Im Rahmen des eingestellten Strafverfahrens waren auf dem Handy nämlich mehrere kritische Fotos gefunden worden, darunter eine Abbildung eines Personalausweises mit dem Bild Adolf Hitlers und einem Hakenkreuz. Dazu auch das Foto einer Tüte Kartoffelchips in Form von Hakenkreuzen und der Aufschrift "für den kleinen Nazi zwischendurch", Lichtbilder von dem Soldaten selbst, auf denen er gemeinsam mit anderen den rechten Arm hebt, und ein Foto Adolf Hitlers mit Hakenkreuzarmbinde und der Aufschrift "Happy Birthday 124 Jahre".
Nach erfolgloser Beschwerde ging der Fall nun vor das VG Koblenz. Dort argumentierte der Anwärter, der Sachverhalt sei nicht richtig aufgeklärt und eingeordnet worden. Die Fotos seien lediglich in Nachrichten festgestellt worden, die an ihn versendet worden seien, nicht hingegen in Nachrichten, die er selbst versendet habe. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, inwieweit die Bilder als Satire beziehungsweise "schwarzen Humor" anzusehen seien. Auch habe er sich ausdrücklich von den Inhalten der Abbildungen distanziert.
VG: Schon Besitz der Fotos ist schwerste Pflichtwidrigkeit
Das ließen die Richter aber nicht gelten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Mannes seien von der beklagten Bundesrepublik fehlerfrei bejaht worden. Die Gesamteinschätzung, der Kläger werde sich nicht zum Feldwebel eignen, sei nicht zu beanstanden. Denn bei der Prüfung spielten nicht nur die vom Soldaten beanstandete Sachverhaltsbeurteilung, sondern auch die charakterlichen Eigenschaften eine gewichtige Rolle.
Und auch die Sachverhaltsgrundlage, auf der die Entlassung beruhe, sei vollständig erfasst und ausgeleuchtet worden. Zu Recht habe der Dienstherr diese allein auf den Besitz der genannten Dateien und das Ausführen des Hitlergrußes gestützt. Darauf, ob der Kläger diese Inhalte auch selbst versandt habe, kommt es nach Ansicht des Gerichts schon gar nicht an. Mit seinem Verhalten habe der Mann gegen die Kernpflichten eines Soldaten verstoßen.
Dazu gehöre vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung sowie die Pflicht, die freiheitlich demokratische Grundordnung anzuerkennen und dafür einzutreten. Ein Verstoß wie der im Falle des Feldwebel-Anwärters gehöre damit zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten.
Ob der Soldat die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt hat, ist noch nicht bekannt.
ms/LTO-Redaktion
Hakenkreuzfotos auf dem Handy: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21304 (abgerufen am: 19.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag