Dumm gelaufen: Ein Diskothekenbetreiber wehrt sich vor dem VG Koblenz gegen Auflagen der Stadt. Die Richter geben dem Antrag statt, für die Auflagen sei kein Raum mehr. Die Stadt muss vielmehr seine Konzession widerrufen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat dem Eilantrag einer Diskothekenbetriebs-GmbH stattgegeben, mit dem diese gegen eine von der Stadt Bad Kreuznach erlassene Sperrzeitregelung und weitere Auflagen vorgegangen ist (Beschl. v. 04.03.2016, Az. 1 L 112/16.KO).
Anlass der gaststättenrechtlichen Verfügung war eine Reihe von Vorfällen, bei denen es seit Ende 2014 zu teilweise schwerwiegenden Straftaten durch die Besucher der Diskothek gekommen war. Die Bandbreite reichte von Sachbeschädigungen über Bedrohungen und Beleidigungen bis hin zu gefährlichen Körperverletzungen.
Nach den Feststellungen der Polizeiinspektion Bad Kreuznach hatte vor allem der Anteil an Rohheitsdelikten zugenommen. Diesen Missständen wollte die städtische Aufsichtsbehörde mit der Verlängerung der Sperrzeit und verschiedenen Auflagen zum Sicherheitskonzept begegnen, gegen welche die Betreiber-GmbH sich dann wandte.
VG: Auflagen reichen nicht, wenn Betreiber unzuverlässig sind
Für derartige Maßnahmen sei hier jedoch kein Raum mehr, weil nach Aktenlage als geeignete Maßnahme nur noch der Widerruf der Gaststättenerlaubnis in Betracht komme, entschieden die Koblenzer Richter. Es spreche nämlich alles dafür, dass dem Geschäftsführer der Disko die für den Betrieb eines Gaststättengewerbes erforderliche Zuverlässigkeit fehle. In diesem Fall reiche es nicht aus, mit einer Beschränkung der Betriebszeit und weiteren Auflagen zu reagieren. Vielmehr müsse die Stadt Bad Kreuznach nach den einschlägigen gaststättenrechtlichen Bestimmungen die Erlaubnis zwingend widerrufen.
Ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen der Betreiberin der Diskothek, durch ein verändertes Sicherheitskonzept, eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Polizei oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände in ihrem Betrieb beizutragen, sei nicht zu erkennen. Dem Geschäftsführer und den Betriebsleitern fehlte jedes Problembewusstsein sowie die Einsicht in die Notwendigkeit der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Sie nähmen damit erhebliche Verletzungen wichtiger Rechtsgüter wie Eigentum, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit in Kauf.
acr/LTO-Redaktion
Pyrrhussieg par excellence: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18758 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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