Die 2. Kammer des VG Karlsruhe hat dem Antrag des Veranstalters auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen versammlungsrechtliche Auflagen der Stadt Pforzheim stattgegeben. Die Stadt hatte zuvor das Mitführen von Fackeln bei einer angemeldeten Versammlung einer rechten Gruppierung verboten.
In den Gründen ihrer heute bekannt gegebenen Entscheidung (Beschl. v. 20.02.2012, Az. 2 K 378/12) führt die Kammer aus, dass die angegriffene Auflage sich sehr wahrscheinlich nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützen lässt, mit der die Stadt das Verbot ausschließlich begründet hatte.
Sei eine Versammlung - wie vorliegend - inhaltlich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausgerichtet, komme eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit nur dann in Betracht, wenn über ihren bloßen Inhalt hinaus Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe und Erörterung bzw. besondere Begleitumstände der Demonstration gegeben seien.
Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn die befürchtete Gefahr auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven Begleitumständen beruhe, die einen Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugten. Das Mitführen von Fackeln verstoße nicht schon als solches gegen die öffentliche Ordnung, sondern erst dann, wenn diese als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in aggressiv-kämpferischer Weise eingesetzt würden. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten sei dies vorliegend nicht ersichtlich.
Die Mahnwache der rechten Gruppierung findet anläßlich des Gedenktags der alliierten Bombenangriffe auf Pforzheim im Jahr 1945 statt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
age/LTO-Redaktion
VG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5602 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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