Die in Hamburg geltenden verschärften Corona-Regeln bleiben bestehen. Das VG Hamburg lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Hotspot-Regel ab. Geklagt hatten vier Politiker des AfD-Landesvorstandes.
Hamburg bleibt Corona-Hotspot - zumindest bis zum 30.April. Das bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg am Mittwoch per Beschluss im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (Az.5 E 1581/22).
Vom 2. April bis zum 30. April befristet, hatte die Hamburger Bürgerschaft Ende März auf Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) das Bundesland zum Corona-Hotspot erklärt. Damit gelten dort in diesem Zeitraum – wie in Mecklenburg-Vorpommern auch – strengere Pandemieschutzregeln als in den übrigen Bundesländern.
Nach der Hamburger Eindämmungsverordnung besteht u.a. FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen und im Einzelhandel. Auch die 2G-plus-Regel für Geimpfte oder Genesene mit zusätzlichem negativem Test bei Tanzveranstaltungen gilt weiter. In den Schulen gilt die Maskenpflicht, Schüler:innen und Lehrer:innen dürfen die Masken allerdings an ihren Arbeitsplätzen im Unterricht abnehmen.
Medizinischer Versorgungsengpass?
Die rot-grüne Koalition in der Hamburger Bürgerschaft hatte die Einstufung des Stadtstaates als Hotspot mit einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems begründet - obwohl die Hansestadt eine im bundesweiten Vergleich niedrige Sieben-Tage-Inzidenz bei den Corona-Neuinfektionen und auch eine niedrige Hospitalisierungsinzidenz aufweist - das ist die Zahl der in Krankenhäusern neu aufgenommenen Covid-19-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche.
Grund für die Fortgeltung der schärferen Maßnahmen sei aber der hohe Personalausfall in den Krankenhäusern. Ohne Hotspot-Regel bestehe die "konkrete Gefahr", dass ein medizinischer Versorgungsengpass auftrete, der nicht mehr kompensiert werden könne, hieß es zur Begründung.
Vor allem von Politikern der AfD und FDP war diese Einschätzung jedoch vehement kritisiert worden. Die AfD-Hamburg hatte daher durch vier ihrer Spitzenleute unmittelbar nach Inkrafttreten der Regelung beim VG Hamburg einen Eilantrag eingereicht – und scheiterte damit am Mittwoch.
Annahme "konkreter Gefahr" vom Einschätzungsspielraum der Länder gedeckt
Laut Auffassung der zuständigen Kammer des VG bestehen gegen die Anwendung der einschlägigen §§ 4 und 7 der Coronavirus-Eindämmungsverordnung des Landes keine durchgreifenden Bedenken.
Die Freie und Hansestadt Hamburg habe auf der Grundlage des IfSG - nach entsprechender Feststellung der Bürgerschaft - erweiterte Schutzmaßnahmen treffen können. Sie habe zu Recht eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage nach § 28a Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 IfSG angenommen, weil aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe. Insoweit seien die Bundesländer im Rahmen des ihnen zugewiesenen Einschätzungsspielraums berechtigt, auf Grundlage des Infektionsgeschehens und der Lage vor Ort in den Krankenhäusern eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen.
Die konkrete Ausgestaltung der Maskenpflicht in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sei auch nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Der Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine gleichwertige Alternative zum Tragen einer (FFP2-)Maske nicht gegeben sei. Die Bewertung sei nicht zu beanstanden, da vor allem das Tragen von FFP2-Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei vergleichsweise geringer individueller Einschränkung biete. Auch sei die konkrete Ausgestaltung der Zugangsbeschränkungen zu Tanzlustbarkeiten in § 7 Coronavirus-Eindämmungsverordnung ebenfalls materiell rechtmäßig.
Ganz Hamburg ist "Gebietskörperschaft"
Schließlich hatte die AfD bezweifelt, ob es überhaupt rechtens sei, das ganze Bundesland Hamburg zum Hotspot zu erklären. Auch diese Bedenken teilte das VG nicht:
In örtlicher Hinsicht umfasse der in § 28a Abs. 8 IfSG genannte Begriff der Gebietskörperschaft jedenfalls in Stadtstaaten auch das gesamte Land, da sonst die Überantwortung einer Rechtsetzungsbefugnis in § 28a Abs. 8 IfSG gänzlich leerliefe. In zeitlicher Hinsicht habe die Freie und Hansestadt Hamburg die Geltungsdauer der Regelung auf einen Zeitraum von 29 Tagen vom 2. bis 30. April 2022 festlegen dürfen.
Die Hamburger AfD-reagierte auf die Entscheidung enttäuscht. "Die Entscheidung ist nicht überzeugend. Das Gericht zieht sich darauf zurück, dass dem Senat ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen sei", erklärte der stellvertretende Landesvorsitzende der Partei, Krzysztof Walczak. Damit bestätige sich leider erneut, dass die Hamburger Gerichte äußerst zurückhaltend bei der rechtsstaatlichen Kontrolle von Corona-Maßnahmen seien. "Für diese Hamburgensie fehlt mir jedes Verständnis, so Walczak.
Gegen die Entscheidung können die vier AfD-Politiker jetzt Beschwerde zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben. Das werden man nun in den nächsten Tagen prüfen, so Walczak.
Weiteres Verfahren anhängig
Beim VG Hamburg ist noch ein weiteres Eilverfahren gegen die Hotspot-Regel anhängig, über das das Gericht ebenfalls zeitnah entscheiden wollte. Antragsteller ist eine Hamburger Tanzschule.
Ob indes auch der Hamburger FDP-Landesvorsitzende und Bundestagsabgeordnete Michael Kruse - wie ursprünglich einmal angekündigt - gegen die Hotspot-Regel vorgehen wird, ist noch offen. Kruse hatte vergangenen Mittwoch angekündigt, die Erfolgsaussichten einer Klage von einem Fachanwalt prüfen zu lassen. Nach der Entscheidung des VG vom Mittwoch dürften diese nicht gerade gestiegen sein – auch wenn nicht gesagt ist, dass eine andere Kammer des VG in der Sache identisch entscheidet. FDP-MdB Kruse hatte mit seiner Ankündigung, gerichtlich gegen die Hotspot-Regel vorzugehen, parteiintern für Ärger gesorgt.
Unterdessen wird der rot-grüne Hamburger Senat die im Zuge der Hotspot-Regel geltenden Corona-Maßnahmen voraussichtlich nicht erneut verlängern. Derzeit sei dies nicht geplant, sagte Senatssprecher Marcel Schweitzer am Dienstag laut dpa.
VG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48150 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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